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Steuern & Recht
31. März 2017
Wildunfall: Autofahrer müssen nicht für Bergung und Entsorgung aufkommen
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Wildunfall: Autofahrer müssen nicht für Bergung und Entsorgung aufkommen

Wer ein Reh überfährt, muss die Kosten für Bergung und Entsorgung des verendeten Wildtiers nicht übernehmen, das nach der Kollision im Seitenraum der Straße liegen bleibt. So entschied das VG Hannover in zwei Fällen.

Fahrzeugführer können nicht zur Erstattung der Kosten für die Bergung und Entsorgung von verendeten Wildtieren herangezogen wurden, die nach einem Wildunfall im Seitenraum von Bundes- und Landesstraßen liegen geblieben sind. Diese Ansicht vertrat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover in mehreren Urteilen und hat damit verschiedene Leistungsbescheide der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) aufgehoben. In den vorliegenden Fällen stellten für die Landesbehörde die zuvor herrenlosen und nunmehr verendeten Tierkörper eine Verunreinigung der Straße dar, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hätte. Da er dies unterlassen habe, müsse er für die Bergung und Entsorgung des Unfallwildes aufkommen. Dies sah das Gericht anders: Zwar könne es sich bei dem toten Tier im Einzelfall um eine Verunreinigung des Straßenraumes handeln, letztlich ließ es das Gericht jedoch dahingestellt, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei.

Verendetes Wild noch eine Sache des Jagdrechts

Eine unverzügliche Reinigungspflicht der jeweiligen Fahrzeugführer habe nach Ansicht des Gerichts nicht bestanden, weil das verendete Wild noch eine Sache des Jagdrechts darstelle. Der zuständige Jagdausübungsberechtigte dürfe sich nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes das Unfallwild aneignen. Die unverzügliche Straßenreinigungspflicht nach § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes, auf die sich die Behörde berief, entstehe jedoch unmittelbar kraft Gesetzes. Sie sei nicht aufschiebend bedingt von der Willensentscheidung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten abhängig, ob er auf die Aneignung des Unfallwildes verzichtet oder nicht. Die Vorschriften zur Straßenreinigung stellen laut Gericht keine geeignete Rechtsgrundlage für Kostenansprüche der Behörde gegenüber dem Autofahrer dar, der in den Wildunfall verwickelt war.

Jagdausübungsberechtigter war am Unfallort erschienen

In den beiden Fällen sei der jeweilige Jagdausübungsberechtigte am Unfallort erschienen und habe das verendete Wild selbst geborgen und entsorgt. Später habe er jedoch die Kosten der Behörde in Rechnung gestellt. Diese wiederum wollte eine Erstattung der Kosten durch den Autofahrer. Für den jeweiligen Autofahrer sei in beiden Fällen nicht ersichtlich gewesen, dass der Jagdausübungsberechtigte auf sein Aneignungsrecht am Unfallwild verzichtet habe und nunmehr eine Reinigungspflicht eintreten solle. Vielmehr habe der Autofahrer vom Gegenteil ausgehen können.

Die zivilgerichtliche Rechtsprechung verneine ganz überwiegend einen unmittelbaren Kostenerstattungsanspruch des Jagdausübungsberechtigten für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Entsorgung von Unfallwild gegen Kraftfahrer und seine Kfz-Haftpflichtversicherung, so das Gericht. Daher könne ein solcher Anspruch auch nicht über den Umweg durch die Straßenverwaltung gegen den Fahrzeugführer durchgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sachen zugelassen. (tk)

VG Hannover, Urteil vom 29.3.2017 Az.: 5245/16