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19. Dezember 2017
Winterreifen, Steuererklärung, Bankgebühren – worauf 2018 zu achten ist

Winterreifen, Steuererklärung, Bankgebühren – worauf 2018 zu achten ist

Neues Jahr, neues Glück, neue Regeln: Was bei der Steuererklärung 2018 leichter wird, beim Mutterschutz strenger und warum man früher oder später über den Kauf neuer Winterreifen nachdenken muss.

Das Jahr 2018 steht vor der Tür. Und damit in nicht allzu ferner Zukunft die Abgabe der Steuererklärung. Hier können sich Steuerpflichtige über eine Fristverlängerung freuen. Aber auch beim Mutterschutz, bei den Bankgebühren und im Kfz-Bereich gibt es Neues zu beachten.

Steuer: Freibeträge steigen, Abgabefrist verlängert

Der Grundfreibetrag der Einkommenssteuer steigt 2018 um 180 Euro und der Kinderfreibetrag um 72 Euro. Gleichzeitig steigt das Kindergeld um monatlich 2 Euro pro Kind. Steuerpflichtige müssen ab 2018 erst bis zum 31.07. des Folgejahres ihre Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat sogar bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit. Erleichterungen gibt es außerdem bei den Nachweisen: In vielen Fällen muss man ab 2018 (für 2017) bei der Abgabe der Erklärung keine Belege mehr beifügen. Es besteht aber die Pflicht, sie ein Jahr ab Bestandskraft des Steuerbescheids zu Hause aufzubewahren. Das Finanzamt kann sie bei Bedarf anfordern.

Neu ist auch, dass der Grenzwert für die Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 01.01.2018 von 410 Euro auf 800 Euro (jeweils ohne Mehrwertsteuer) steigt. Und: Ehepaare erhalten nach der Eheschließung künftig automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV, unabhängig davon, ob beide berufstätig sind.

Mutterschutzgesetz wird für Arbeitgeber strenger

Ab Januar 2018 gelten Änderungen des Mutterschutzgesetzes. Arbeitgeber müssen künftig jeden Arbeitsplatz daraufhin überprüfen, ob besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen. Zusätzlich sollen vertiefte Gefährdungsbeurteilungen für den individuellen Arbeitsplatz der betreffenden Mitarbeiterin vorgeschrieben werden. Bis die Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist, sollen schwangere Frauen nicht mehr arbeiten müssen.

Kündigungsschutz auch nach Fehlgeburt

Neu ist auch, dass die Regelungen zur Mehr-und Nacharbeit branchenunabhängig gefasst werden sollen, dass Frauen mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen sollen und dass Betriebe durch einen neuen Ausschuss für Mutterschutz bei der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes beraten werden sollen. Ein Kündigungsschutz soll jetzt auch für Frauen gelten, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben. Wenn eine Frau ein behindertes Kind zur Welt bringt, soll die Mutterschutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert werden.

Mindestlohn: Ab 2018 keine Ausnahmen mehr 

Ab Januar 2018 endet die Übergangsfrist für den gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt dann ausnahmslos in allen Branchen. Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind dann nicht mehr zulässig. Der allgemeine Mindestlohn liegt aktuell bei 8.84 Euro, bei speziellen Branche (z.B. Pflege) höher.

Gebühren für Kartenzahlung, Überweisung und Lastschrift entfallen

Ab dem 13.01.2018 fallen die Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften weg. Dies gilt europaweit und ist auf die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie zurückzuführen. Sie sieht auch Änderungen in der Haftung vor: Verbraucher haften für autorisierte Zahlungen nur noch mit höchstens 50 (anstatt 150) Euro. Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister sind durch das Gesetz künftig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Eine weitere Sonderregelung der Richtlinie betrifft die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Sie ist im Falle einer Anschlussfinanzierung und Umschuldung nicht erforderlich. Es sei denn, die Darlehenssumme ist deutlich erhöht.

Neuerungen im Kfz-Bereich: eCall und Winterreifen

Neue Pkw-Modelle, die ab dem 31.03.2018 gebaut werden, müssen mit einem automatischen Notrufsystem, dem sogenannten eCall, ausgerüstet sein. Im Fall eines schweren Unfalls alarmiert es automatisch den Rettungsdienst und übermittelt die Position des Autos.

Wer ab dem 01.01.2018 Winterreifen kauft, muss auf das „Alpine“-Symbol achten – ein Piktogramm von einem Berg mit drei Spitzen und einer Schneeflocke darauf. Winterreifen die vor dem 01.01.2018 gekauft wurden und die Kennzeichnung „M+S“ tragen, dürfen nur noch bis 2024 verwendet werden. Das Alpine-Symbol ist im Gegensatz zur „M+S“-Kennzeichnung rechtlich geschützt und die Anforderungen an Alpine-Reifen sind strenger. Auch die Haftung für falsche Reifen wird ab 2018 strenger gehandhabt: Nicht mehr nur der Fahrer, sondern auch der Fahrzeughalter kann zur Verantwortung gezogen werden. (tos)

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