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29. Januar 2024
Wo lauern Haftungsgefahren für Versicherungsmakler?

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Wo lauern Haftungsgefahren für Versicherungsmakler?

Auf dem Vermittler-Kongress 2024 der Kanzlei Jöhnke & Reichow haben Vermittler Einblicke in aktuelle Urteile und rechtliche Herausforderungen im Vermittlungsgeschäft bekommen. Alljährlich stehen auch Haftungsgefahren im Fokus. Dürfen Versicherungsmakler etwa im Internet mit dem Begriff „Unabhängigkeit“ werben?

Alljährlich gibt die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow auf ihrem Vermittler-Kongress Einblicke in gegenwärtige Haftungsgefahren, entsprechende Urteile und andere Handlungsfelder im Vermittlerrecht. Und auch 2024 sind die Vermittler wieder in den Genuss von Informationen über aktuelle rechtliche Geschehnisse gekommen.

Werbung mit „Unabhängigkeit“ kann irreführend sein

Können Versicherungsmakler mit „Unabhängigkeit“ im Internet werben? Mit dieser Rechtsfrage hatte sich beispielsweise das Landgericht Bremen (Urteil vom 11.07.2023, Az. Az. 9 O 1081/22) beschäftigt.

Im vorgelegten Einzelfall warb der Makler auf seiner Internetseite damit, dass er bundesweit eine produktunabhängige Beratung sowie eine unabhängige Beratung zu bestimmten Themen anbiete. Unter dem Link „Anlageberatung“ gab die beklagte Maklerfirma unter der Überschrift „Kosten der Anlageberatung“ außerdem Folgendes an: „Wir bieten Ihnen verschiedene Vergütungsmodelle an. Sie haben die Wahl zwischen traditionellen Provisionsmodellen bis hin zu Honorar-Modellen, in denen wir keine Provisionen erhalten.“ Doch dem Verbraucherzentrale Bundesverband waren die Angaben zu vage. Die Verbraucherschützer warfen dem Makler daher eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Der Fall ging vor das Landgericht Bremen.

Und die Richter haben daraufhin entschieden, dass die Werbung eines Versicherungsmaklers mit „Unabhängigkeit“ tatsächlich irreführend und unlauter sei. Die Aussagen des Maklers wurden vor allem deswegen als „unwahr“ erachtet, da nach geltendem Recht nur Honorar-Anlagenberater sich als unabhängig bezeichnen können. Das Gericht argumentierte nämlich, dass der durchschnittliche Verbraucher unter „Unabhängigkeit“ nicht nur das Fehlen einer vertraglichen Bindung zu Produktanbietern verstehe, sondern auch erwarte, dass der Makler vollständig unabhängig von Provisionen agiere.

Das sei jedoch nicht der Fall. Die Tatsache, dass Makler Provisionen erhalten, wurde vom Gericht nämlich als hinderlich für die Unabhängigkeit angesehen. Versicherungsmakler sollten also vorsichtig sein und ähnliche Formulierungen zur „Unabhängigkeit“ auf ihren Webseiten entfernen, um möglichen Abmahnungen vorzubeugen, empfiehlt Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.

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Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wilfried Stras… am 30. Januar 2024 - 09:11

Massenweise verkauftes Geschäft ist normalerweise, wenn es korrekt zugeht, extrem Storno ab Beginn gefährdet. 

Weshalb ist das so: Angenommen Fonds mit 7%, minus 3% Garantiekosten, minus 2% Fondskosten-TER, minus Versicherkosten 2%0 1% Rendite.

Jetzt noch die Inflation, Förderung aus 0% ???

Umso erstaunlicher das die Jahrhundertinnovation für 9% Rendite, nur mit allen 7 Erfolgsfaktoren, international einsetzbar, mit Alleinstellung nicht sofort abgerufen wird.. Man kann Fakten natürlich lange negieren, wenn der Stornotsunami kommt ist es zu spät. Ob dann Vermittler nicht belastet werden, wenn die Bürger registrieren das seit über einem Jahrzehnt nur Verluste eingefahren werden-keine Beratungsfehler?