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28. August 2019
Zur BaFin-Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler

Zur BaFin-Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler

Momentan wird die Tätigkeit von knapp 38.000 Finanzanlagenvermittlern von der IHK geprüft. In Zukunft soll die Kontrolle auf die BaFin übertragen werden. Was kommt auf den Markt zu? Ein Beitrag von Alexander Lehnen und Dr. Nadejda Kysel, beide Partner bei der Wirtschaftskanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) haben am 23.07.2019 ein gemeinsames Eckpunktepapier mit neuen Regeln vorgestellt. Darin legen sie dar, wie sie sich vorstellen, die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die BaFin zu übertragen. Die notwendigen Schritte sollen demnächst eingeleitet werden.

Die Erlaubnis wird zukünftig gesetzlich im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt, die bisherigen Voraussetzungen und die Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) sollen dort unverändert aufgenommen werden. Letztere werden im Moment überarbeitet. Die Finanzanlagendienstleister – als solche werden Vermittler und Honorarberater in den neuen Regelungen zusammengefasst – bilden auch in Zukunft eine eigenständige Aufsichtskategorie, so der Plan. Die bestehenden Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung werden zunächst weitergelten. In einem Zeitraum von zwei bis maximal fünf Jahren können sie allerdings durch die BaFin überprüft werden. Sachkundeprüfungen sollen weiterhin das Thema der IHK bleiben.

Neue Einteilung von Untergruppen

Die Untergruppen werden sich verändern: Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sollen in die Gruppen Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis (z. B. für den Strukturvertrieb), Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis eingeteilt werden. Letztere sind normalerweise kleine Einzelunternehmen, die nur gegen Rechnung und mit der Haftung einer Vertriebsgesellschaft tätig werden. Die Vertriebsgesellschaften verfügen über eine eigene Erlaubnis, die Voraussetzung dafür ist, dass der für ein Haftungsdach erforderliche Versicherungsschutz am Markt existiert. Bleibt die Frage, ob für Schwarmfinanzierungen eine weitere Kategorie eingeführt wird.

Nachweis nötig

Die nachzuweisenden Voraussetzungen werden durch die BaFin im Rahmen des Übergangs überprüft. Sie sollen jedoch nicht über die bisher existierenden Anforderungen hinausgehen. Und die Fristen sind unterschiedlich: Bei Vertriebsgesellschaften gilt das neue Nachweisverfahren innerhalb von sechs Monaten nach Übernahme der Aufsicht durch die BaFin, bei sonstigen Finanzanlagendienstleistern innerhalb von sechs Monaten nach entsprechender Aufforderung durch die BaFin.

IHK behält eine wichtige Rolle

Die Durchführung der Sachkundeprüfung soll auch weiterhin Sache der IHK bleiben. Wer eine Erlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO hat, muss seine Sachkunde nicht erneut nachweisen. Für die Nachweisverfahren wird allerdings ein größerer Zeitraum angesetzt. Zwei bis fünf Jahre können für die sukzessive, risikoorientierte Durchführung der Nachweisverfahren angesetzt werden. Sollte ein Unternehmer jedoch einen Neuantrag auf Erteilung einer Erlaubnis stellen, sollen diese vorrangig bearbeitet werden.

Laufende Überprüfungen kommen

Die BaFin wird ab 01.01.2021 für die Prüfung der Verhaltenspflichten zuständig sein. Und die Behörde kann sich hier spontan einbringen, denn die Prüfung der Finanzanlagendienstleister kann ohne festen Turnus anlass- und risikobezogen geschehen. Für die Abwägung der Risiken sollen in Zukunft jährlich einzureichende Selbsterklärungen gelten, die wichtige Parameter des Unternehmens beschreiben. Für Vertriebsgesellschaften sieht es allerdings anders aus: Hier ist eine regelmäßige jährliche Prüfung vorgesehen.

Wie wird das Ganze finanziert? Geplant ist, dieses durch Gebühren für Erlaubnisse, Erstattung entstandener Prüfungskosten und eine Umlage der betroffenen Unternehmen zu erledigen.

Was heißt das für die Zukunft?

Die BaFin wird mit hohen Kosten zur Implementierung der notwendigen Strukturen und des Aufbaus des dafür erforderlichen Personals konfrontiert werden, die sie auf die Beaufsichtigten vermutlich umlegen wird. Dies wäre insbesondere für die vielen (kleinen) Einzelunternehmen eine Belastung; für große Vertriebsgesellschaften sind die Kosten vergleichsweise materiell unwesentlich. Zu erwarten ist eine ähnlich starke Auswirkung auf den Markt wie im Jahr 2011 bei Einführung des § 34f GewO. Bis dato wurde nicht berücksichtigt, dass viele Vermittler eine Doppelfunktion haben – sie sind sowohl nach §34f und §34d GewO registriert, sie vermitteln also Finanzanlagen und Versicherungen. Diese würden in Zukunft unter Umständen zwei verschiedenen Aufsichtsgremien mit unterschiedlichen Anlaufstellen unterliegen. Spannend wird, wie die BaFin mit begrenztem Personal die Überprüfung der knapp 38 000 Finanzanlagenvermittler ohne die Mithilfe von Wirtschaftsprüfern bewerkstelligen will. Eine komplette Digitalisierung wäre hier ideal – aber liegt noch in weiter Ferne. Falls die Überprüfung der sogenannten alternativen Sachkundenachweise nach § 4/5 FinVermV zukünftig bei der BaFin stattfindet, könnte dies für die Vermittler ein großer Vorteil sein. Denn die Anerkennung dieser ist in der Praxis mit vielen Handelskammern schwierig. Es bleibt abzuwarten, wie das Eckpunktepapier in der Praxis umgesetzt wird.

Bild: © Jakub Jirsák – stock.adobe.com