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Steuern & Recht
22. November 2021
Zur Vorfahrtsfrage eines Busses, der von der Haltestelle abfährt

Zur Vorfahrtsfrage eines Busses, der von der Haltestelle abfährt

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Celle muss ein Busunternehmen den überwiegenden Teil eines Schadens ersetzen, der bei einer Kollision eines Pkw mit einem aus einer Bushaltestelle ausfahrenden Linienbusses entstanden ist. Der Busfahrer konnte nicht nachweisen, dass er ordnungsgemäß geblinkt hatte.

Laut § 10 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss ein Fahrzeug jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt. Fährt aber ein Linienbus von einer Haltestelle ab, dann müssen die Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach § 20 Abs. 5 StVO nötigenfalls warten. Wer haftet für einen Schaden, wenn es bei der Abfahrt eines Busses trotzdem zu einem Unfall kommt? Damit hatte sich das Oberlandesgericht Celle (OLG) jüngst zu befassen.

Im konkreten Fall wollte ein Pkw an einem Bus vorbeifahren, der in diesem Moment aus der Haltestelle auf die Fahrbahn auffuhr. Noch beim Anfahren des Busses stießen die Fahrzeuge zusammen, wobei ein Schaden von gut 10.000 Euro entstand. Der Busfahrer behauptete zwar, den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte das aber nicht beweisen.

Das OLG Celle hat nun entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. § 20 Abs. 5 StVO schränke zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, sodass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen sei. Dafür müsse der Fahrer eines Busses aber den Blinker rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssten.

In der Rechtsprechung ist bisher noch nicht abschließend geklärt, wer in welcher Höhe haftet, wenn dieser Ablauf nicht mehr sicher aufzuklären ist. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Einfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Das OLG Celle hat entschieden, dass diese Vermutung für den Busfahrer im konkreten Fall nur dann außer Kraft gesetzt wird, wenn er beweisen kann, dass er sich richtig verhalten hat. Weil er das im vorliegenden Fall aber nicht konnte, muss der Busunternehmer den überwiegenden Teil des Schadens ersetzen.

§ 20 Abs. 1 StVO bestimmt weiter, dass an haltenden Omnibussen nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf, insbesondere nur mit mäßiger Geschwindigkeit, im Einzelfall auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Aufgrund eines Gutachtens steht im konkreten Fall fest, dass der Pkw nur mit 30 km/h an dem Bus vorbeigefahren war. Deshalb führte laut OLG nur die sogenannte Betriebsgefahr des Pkw dazu, dass dessen Halter ein Viertel des Schadens selbst tragen muss.

Da das Kammergericht in Berlin in zwei früheren Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten hatte, dass ein Pkw-Fahrer widerlegen müsse, dass ein Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe, hat das OLG Celle im aktuellen Fall die Revision zum BGH zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen. (ad)

OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 – 14 U 96/21

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