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Steuern & Recht
18. März 2021
Versicherer fordert Schadensersatz für 14 Jahre alte Wasserhähne

Versicherer fordert Schadensersatz für 14 Jahre alte Wasserhähne

Kann ein Gebäudeversicherer einen Installateur für fehlerhaft eingebaute Leitungen in Regress nehmen, wenn der Einbau 14 Jahre zurückliegt? Das musste der BGH in einem aktuellen Urteil klären. Im zugrunde liegenden Fall hatten die undichten Hähne umfangreiche Sanierungsarbeiten nötig gemacht.

Ein Gebäudeversicherer hatte die Kosten zur Behebung eines Wasserschadens in einer Sporthalle übernommen. Der Schaden kam zustande, nachdem 1995 fehlerhaft verbaute Wasserhähne dafür sorgten, dass kontinuierlich Wasser hinter die Wand der Waschräume floss und die Bodenplatten durchfeuchtete. Das fiel jedoch erst 2009 auf.

Regressforderung von 200.000 Euro

Der Versicherer ging für seinen Kunden zunächst in Vorleistung, forderte die Kosten in Höhe von 200.000 Euro jedoch anschließend vom damals tätigen Sanitärunternehmen zurück. Das Unternehmen habe die Wasserhähne und die dazugehörige Dichtung beim Einbau beschädigt, als die Hahnverlängerungen einfach gekürzt und die Verbindungsstücke unzulässig eingedichtet wurden.

Stoffgleichheit

Die ersten beiden Instanzen hatten die Klage abgewiesen, da die Gewährleistung für eine mangelfreie Sache abgelaufen sei. Eine deliktische Haftung (Verschuldenshaftung) wiederum komme nicht infrage, da die Sache (das Gebäude) und der Schaden (durchfeuchtete Böden und Wände) stoffgleich seien.

Wasserhähne und Gesamtgebäude getrennt zu betrachten

Der Bundesgerichtshof (BGH) tat sich mit seinem Urteil jedoch nicht so leicht wie die Vorinstanzen und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht Rostock. Die Bundesrichter merkten an, dass man das Gebäude inklusive der Wasserhähne nicht von Anfang an als mangelhafte Gesamtsache werten könne. Die Installationen seien zwar von Beginn an fehlerhaft verbaut gewesen, das mache aber nicht das ganze Gebäude fehlerhaft. Das komplette Gebäude habe erst im Lauf der Zeit Schaden genommen und sei bei den Sanierungsarbeiten auch größtenteils intakt geblieben.

Deliktische Haftung weiter möglich

Dementsprechend liege nicht zwingend Stoffgleichheit vor und neben dem vertraglichen Anspruch des Bauherren auf eine mangelfreie Sache könne noch ein Verschuldenshaftungsanspruch bestehen. Denn der Bauherr hat auch ein sogenanntes Integritätsinteresse, wonach er wünscht, dass die einzelnen Bauteile keine Schäden an seinem restlichen Eigentum verursachen. Das Oberlandesgericht Rostock wird sich dem Fall nun erneut widmen müssen. (tku)

BGH, Urteil vom 23.02.2021 – VI ZR 21/20

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