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27. Mai 2021
Müssen Immobilienmakler von riskanten Geschäften abraten?

Müssen Immobilienmakler von riskanten Geschäften abraten?

Ein Immobilienmakler ist verpflichtet, seine Kunden auf Risiken bei Grundstücksgeschäften hinzuweisen. Darf der Makler aber sogar von einem Geschäft abraten, wenn er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Interessenten hat? Das musste nun das LG Frankenthal klären.

Ein Grundstückseigentümer hatte einen Immobilienmakler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt. Eine Frau zeigte sich an dem Grundstück interessiert. Sie besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer bereits Verkaufsgespräche. Der Immobilienmakler riet seinem Kunden jedoch vom Verkauf ab, da er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Frau hatte. Der Kunde beherzigte den Rat und setzte keinen Kaufvertrag mit der Frau auf. Das Grundstück wurde später an einen anderen Interessenten veräußert.

Interessentin fordert Schadensersatz

Die Frau, die durch den Rat des Maklers um den Grundstückserwerb gebracht wurde, sah sich ungerecht behandelt. Ihrer Meinung nach habe der Immobilienmakler nicht das Recht gehabt, seinem Kunden von dem Geschäft abzuraten. Sie forderte daraufhin den Ersatz aller Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien.

Geschäft wurde schon per Handschlag besiegelt

Erschwerend machte die Frau geltend, dass sie sich mit dem Grundstückseigentümer bereits geeinigt hatte. Das Geschäft sei schon per Handschlag besiegelt gewesen. Des Weiteren habe ihr der Immobilienmakler damals zugesichert, sie könne bereits mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen. Aus diesem Grund seien ihr auch Kosten für die Umzugsvorbereitungen sowie für das Ausräumen und wieder Einräumen ihres Besitzes in Höhe von 30.000 Euro entstanden. Der Makler lehnte die Schadensersatzforderungen der Frau jedoch ab. Der Fall landete vor Gericht.

Kurz vor Notartermin noch keine Finanzierungsbestätigung

Das Landgericht (LG) Frankenthal entschied nun zugunsten des Maklers. Es sei die Pflicht eines Immobilienmaklers, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären. Stünden Zweifel an der Zahlungsfähigkeit im Raum, müsse er seinen Kunden auch auf diesen Umstand hinweisen, entschied das Gericht. Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Notartermin noch immer keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen. Außerdem sei die Finanzierung der Kaufnebenkosten von der Bank abgelehnt worden.

Frau hat zu früh mit den Umzugsvorbereitungen begonnen

Des Weiteren habe die Frau den Schaden durch ihr eigenes Verhalten verursacht, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Sie habe beispielsweise zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen. Ihr hätte klar sein müssen, dass der Kauf einer Immobilie bis zum Notartermin noch aus einer Vielzahl von Gründen scheitern könne.

Schadensersatzforderung zu hoch

Schließlich erachtete das LG Frankenthal auch die angesetzten Arbeitsstunden für den Umzug als überhöht und nicht nachvollziehbar. Die Frau hatte 2.100 Arbeitsstunden geltend gemacht, um auf die Schadensersatzforderung von 30.000 Euro zu kommen. Diese Kosten muss sie nun einstweilen selbst tragen, wenngleich das Gericht die Berufung zum Oberlandesgericht zugelassen hat.

LG Frankenthal, Urteil vom 07.05.2021 – 1 O 40/20

Bild: © Tierney – stock.adobe.com