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Steuern & Recht
9. Juni 2021
DSGVO: Wie weit geht das Recht auf eine Datenkopie?

DSGVO: Wie weit geht das Recht auf eine Datenkopie?

Haben Arbeitnehmer im Zuge einer Kündigung grundsätzlich Anspruch auf eine Kopie des kompletten E-Mail-Verkehrs, der mit ihnen bzw. über sie geführt wurde? Das musste nun das BAG entscheiden. Der Entlassene hatte behauptet, er sei bereits bei der Einstellung zum Beauftragten für Datenschutz ernannt worden.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat zum Ziel, personenbezogene Daten zu schützen. Wo jedoch im Einzelnen die Grenzen zwischen Datenschutz und Schikane verlaufen, ist nicht immer einfach zu klären. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich vor Kurzem mit einer solchen Frage herumgeschlagen. Dabei ging es um einen Mann, der während der Probezeit wieder entlassen worden war, sich jedoch als Datenschutzbeauftragter unkündbar wähnte.

Wirtschaftsjurist fordert umfangreiche Datenkopien

Der Mann war 2019 für einen Monat als Wirtschaftsjurist bei einem Unternehmen beschäftigt. In seiner ursprünglichen Kündigungsschutzklage hatte er noch vorgebracht, dass er als Datenschutzbeauftragter unkündbar sei. Zum Datenschutzbeauftragten habe man ihn bereits beim Einstellungsgespräch erklärt. Des Weiteren forderte der Mann unter Verweis auf die DSGVO, der ehemaliger Arbeitgeber müsse über alle auf ihn bezogenen Daten Auskunft erteilen. Obendrein verlangte er schließlich noch eine Kopie dieser Daten, eine Kopie seines gesamten E-Mail-Verkehrs sowie all jener Mails, in denen er persönlich erwähnt wurde.

Vorinstanzen sehen keinen allgemeinen Anspruch auf Mail-Kopien

Die Annahme, er sei vom Einstellungsgespräch an Datenschutzbeauftragter des Unternehmens gewesen, wischte bereits das Arbeitsgericht in erster Instanz vom Tisch. Vor dem Landesarbeitsgericht bekam der Mann teilweise Recht zugesprochen. Er habe zumindest Anspruch auf eine Kopie der auf ihn bezogenen Daten. Eine Kopie seines E-Mail-Verkehrs stehe ihm aber nicht zu. Auch auf eine Kopie der Mails, in denen er erwähnt wurde, habe er keinen Anspruch. Damit war der Mann nicht zufrieden und zog vor das BAG.

Klagebegehren muss hinreichend bestimmt sein

Im Revisionsverfahren vor dem BAG hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Die Bundesrichter ließen offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie, gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO, die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfasst. Jedenfalls müsste ein solcher Anspruch entweder mit einem hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehle es im konkreten Fall. Der Mann hätte die Nachrichten, von denen er eine Kopie wünschte, folglich so genau bezeichnen müssen, dass die Identifikation im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei möglich gewesen wäre. (tku)

BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20

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