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Steuern & Recht
16. August 2021
Kein Schadensersatz für Sturz über offensichtliches Hindernis

Kein Schadensersatz für Sturz über offensichtliches Hindernis

Verkehrsteilnehmern steht kein Schadensersatz zu, wenn sie über ein offensichtliches Hindernis stürzen. Das geht aus einem Urteil des LG Köln hervor. Wenn das Hindernis frühzeitig erkennbar ist, müssen Gemeinden auch keine Warnschilder aufstellen, damit Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten rechtzeitig anpassen.

Zwei Männer unternahmen im März 2020 eine gemeinsame Tour mit ihren Rennrädern. Während dieses Ausflugs fuhren die beiden mit 20 bis 30 Stundenkilometern in eine Ortschaft ein. Kurz nachdem sie das Ortseingangsschild passiert hatten, überfuhr einer der Männer eine geteerte Bodenschwelle und stürzte von seinem Rad. Dabei zog er sich eine Fraktur am rechten Schlüsselbein zu. Sein Rennrad wurde stark beschädigt.

Schadensersatzforderung gegen Gemeinde

Im Nachgang forderte der Verletzte von der für den Straßenunterhalt zuständigen Gemeinde Schadensersatz in Höhe von ungefähr 4.800 Euro. Seiner Ansicht nach hätte auf die Bodenschwelle hingewiesen werden müssen, da sie bei der Ortseinfahrt nicht erkennbar gewesen sei. Die Gemeinde lehnte den Schadensersatzanspruch ab. Die Bodenschwelle sei ordnungsgemäß angebracht gewesen und die Straße sei in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie quasi „vor sich selbst gewarnt“ habe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Kein verkehrswidriger Zustand

Das Landgericht Köln wies die Klage des Rennradfahrers ab. Ihm stünde keine Schadensersatzzahlung zu, da die Gemeinde ihre Amtspflicht nicht verletzt habe. Die Straße habe sich weder in einem verkehrswidrigen Zustand befunden, noch sei die Bodenschwelle schwer zu erkennen gewesen.

Radfahrer muss sich an Straßenverhältnisse anpassen

Des Weiteren hätte der Rennradfahrer aufgrund des schlechten Zustands der Straße besondere Vorsicht walten lassen müssen, zeigte sich das Gericht überzeugt. Gerade in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle hätten die Risse und Schlaglöcher dem Radfahrer eine Warnung sein müssen. Straßenverkehrsteilnehmer seien verpflichtet, ihr Verhalten an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzupassen.

Komplette Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet werden

Die Gemeinden müssten die Straßen auch nicht frei von jeglichen Gefahren halten. Ihnen komme lediglich die Pflicht zu, diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Nutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig genug erkennbar seien, um sich auf das Hindernis einzustellen. Wegen der Offensichtlichkeit des Hindernisses habe die beklagte Gemeinde auch kein Warnschild aufstellen müssen. (tku)

LG Köln, Urteil vom 11.05.2021 – 5 O 86/21

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