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23. September 2021
DSGVO: Personenbezogene Daten dürfen nicht gefaxt werden
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DSGVO: Personenbezogene Daten dürfen nicht gefaxt werden

Ein Fax ist informationstechnisch kein sicheres Kommunikationsmittel mehr. Verantwortliche sollten sich zeitnah nach sicheren Kommunikationsalternativen zum Fax umsehen. Das empfiehlt der Datenschutzbeauftragte von Hessen. Empfohlen werden verschlüsselte E-Mails, Portallösungen und Ähnliches.

Der Versand per Fax, wie er häufig noch bei Behörden, Gerichten, Rechtsanwälten und im Gesundheitswesen verbreitet ist, muss nach diversen technischen Veränderungen als unsicheres Kommunikationsmittel eingestuft werden. Zu diesem Ergebnis kommt der hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Alexander Roßnagel. Zuvor hatten bereits mehrere andere Landesdatenschutzbeauftragte dringend davon abgeraten, Faxe für den Versand personenbezogener Daten zu verwenden (AssCompact berichtete).

Einsatz von Paketvermittlung problematisch

Die problematischen technischen Änderungen umfassen unter anderem die Einführung der sogenannten Paketvermittlung, wie sie auch als Grundlage der Datenübertragung im Internet zum Einsatz kommt. Während im Internet jedoch häufig eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet wird, ist dies beim Fax-Versand in der Regel nicht der Fall.

Fax-Versand kann DSGVO-Verstoß darstellen

Im Interesse der Datensicherheit und vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung sollten Verantwortliche daher zeitnah alternative Kommunikationsmittel zum Fax prüfen und implementieren, so Roßnagel. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten einen hohen Schutzbedarf aufweisen, könne die Übermittlung per unverschlüsseltem Fax einen Verstoß gegen Artikel 32 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellen.

Diverse Alternativen

Als Alternativen bieten sich laut Roßnagel insbesondere der Versand inhaltsverschlüsselter E-Mail-Nachrichten, Portallösungen, die DE-Mail, und bereichsspezifische digitale Kommunikationsdienste an. Unter bereichsspezifischen digitalen Kommunikationsdiensten ist beispielsweise das beA (das besondere elektronische Anwaltspostfach) zu verstehen.

Digitalisierung kann Datenschutz auch fördern

Wie sich an dem Beispiel der Übermittlung personenbezogener Daten mittels Faxgeräten zeigt, steht die Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes dem Voranschreiten der Digitalisierung nicht im Wege, sondern leistet einen Beitrag, diese Beachtung der Datenschutzgrundsätze weiter zu unterstützen, konstatiert der Datenschutzbeauftragte.

Der komplette Beitrag kann hier auf der Seite des Datenschutzbeauftragten nachgelesen werden. (tku)

Bild: © Andreas Berheide – stock.adobe.com