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1. Oktober 2021
DSGVO: SCHUFA-Geschäftskonzept auf dem Prüfstand
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DSGVO: SCHUFA-Geschäftskonzept auf dem Prüfstand

Wie lange darf die SCHUFA öffentliche Informationen speichern und verwerten – nur bis die zugrunde liegende Information gelöscht wird oder länger? Das VG Wiesbaden hält es für möglich, dass Datenabgleiche in dieser Form überhaupt nicht zulässig sind. Nun steht aber zunächst eine Entscheidung des EuGH an.

Vor Kurzem musste die SCHUFA vor dem Oberlandesgericht Schleswig bereits eine Niederlage verbuchen, jetzt steht der Wirtschaftsauskunftei weiterer rechtlicher Ärger ins Haus. Das Thema ist wieder ein ganz Ähnliches. Es geht darum, wann die SCHUFA Holding AG Informationen hinsichtlich der Restschuldbefreiung wieder löschen muss, die sie den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte entnommen hat.

SCHUFA überträgt Informationen in eigenes Register

Der Kläger hatte von der SCHUFA gefordert, die über ihn hinterlegten Informationen zu seiner Restschuldbefreiung zu löschen. Die relevanten Daten hatte die Wirtschaftsauskunftei den offiziellen Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte entnommen und in ihre eigenen Verzeichnisse übertragen.

Auskunftei hat andere Verhaltensregeln

Während die amtlichen Bekanntmachungen sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung wieder gelöscht werden, hält die SCHUFA die Informationen jedoch länger vor. Die Auskunftei bezieht sich bei diesem Umgang mit den Daten auf die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.08.2018. Dementsprechend werden Eintragungen erst nach drei Jahren gelöscht.

Datenschutzbeauftragter winkt ab

Weil die SCHUFA die über ihn gesammelten Daten nicht löschen wollte, wandte sich der Kläger zunächst an die zuständige Aufsichtsbehörde. In diesem Fall war das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Der lehnte das Begehren des Klägers, auf eine Löschung hinzuwirken, jedoch ab.

Fragen an den EuGH

Der Fall landete schließlich vor Gericht. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat nun beschlossen, dass zunächst einige grundsätzliche Fragen durch den EuGH geklärt werden müssen, bevor eine Urteilsfindung möglich ist.

Ist ein Übertrag überhaupt zulässig?

Zum einen sei fraglich, ob das Vorgehen des Datenschutzbeauftragten in diesem Fall überhaupt mit der DSGVO vereinbar ist. Zum anderen steht aber auch die Frage im Raum, ob die Eintragungen aus öffentlichen Verzeichnissen, wie jene der Insolvenzgerichte, überhaupt eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden dürfen, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei besteht.

Konkreter Anlass fraglich

Der Zweck, den die SCHUFA bei der Speicherung der Daten verfolge, sei, sie für den Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen vorzuhalten. Ob eine derartige Auskunft jedoch jemals nachgefragt werde, sei zum Zeitpunkt der Erhebung vollkommen offen, bemerkte das Gericht in seiner Anfrage um Klärung durch den EuGH.

Vorratsdatenspeicherung

Dieses Vorgehen der Auskunftei führe letztendlich zu einer Vorratsdatenspeicherung. Vor allem dann, wenn die Daten im öffentlichen Register schon wegen der abgelaufenen Speicherfrist gelöscht worden seien. Die streitgegenständliche Restschuldbefreiung sei in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach sechs Monaten zu löschen, während sie bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien jedoch viel länger zur Verfügung stehe.

Daten liegen mehrfach vor

Es bestünden nach Ansicht des VG Wiesbaden bereits Zweifel daran, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig sei. Immerhin dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien ist und die Daten somit vielfach auf diesem Wege vorgehalten würden. Eine solche „Datenhaltung“ sei gesetzlich nicht geregelt und könne massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen. Sollte diese Speicherung jedoch zulässig sein, so müssten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern, merkt das Gericht an.

Auch die SCHUFA muss nach sechs Monaten löschen

Zu diesem Entschluss war auch das eingangs erwähnte OLG Schleswig in einem ähnlichen Fall gekommen (AssCompact berichtete). Nachdem ein Teil des Geschäftsmodells von Wirtschaftsauskunfteien nun aber grundsätzlich angezweifelt wird, steht für SCHUFA und Co. noch mehr auf dem Spiel. (tku)

VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss vom 31.08.2021 – 6 K 226/21.WI

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