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Steuern & Recht
7. Oktober 2021
Aneignung ausgeschlagen: Besteht dennoch Notwegerecht?

Aneignung ausgeschlagen: Besteht dennoch Notwegerecht?

Hat ein Grundstückseigentümer Anspruch auf ein Notwegerecht, wenn er zuvor die Aneignung des Weges ausgeschlagen hat, der zu seinem Grundstück führt? Das musste das OLG Schleswig nun in einem Fall entscheiden, in dem der neue Wegeigentümer die Nutzung untersagt und Verbotsschilder aufgestellt hatte.

Geklagt hatten die Miteigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich auch eine Garage befindet. Dieses Grundstück ist über einen Weg erreichbar, der bereits seit 1969 von den jeweiligen Bewohnern benutzt wird. Seit Anfang 2019 steht der Weg im Eigentum eines Ehemannes und seiner Frau, die das Straßengrundstück vom Voreigentümer erworben hatten.

Kläger und Gemeinde schlagen Aneignung aus

Der Voreigentümer wiederum hatte sich das Straßengrundstück im Jahr 2017 angeeignet, nachdem der Weg durch Eigentumsaufgabe herrenlos geworden war. Zuvor hatten sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Eigentum an dem Weggrundstück gesichert.

Neueigentümer untersagt Nutzung

Im Januar 2019 wandte sich der Ehemann an die Kläger und die anderen Anlieger des Weges und untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne schriftliche Zustimmung der neuen Eigentümer. Er bot jedoch Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive Lösung zu finden.

Verbotsschilder und Absperrung

Später errichtete der Mann Verbotsschilder und sperrte den Weg ab. In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet. Mit ihrer Klage verlangten die Kläger von dem Wegeigentümer nun, es zu unterlassen, auf dem Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschweren.

Prozessverlauf

Das Landgericht Lübeck gab der Klage statt. Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig keinen Erfolg.

Unterlassungsanspruch durch Notwegerecht

Die Richter waren überzeugt davon, dass sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung ergibt. Da das Grundstück der Kläger nicht über eine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück verfügt, stünde den Miteigentümern des Hausgrundstücks sowie den Anliegern ein Notwegerecht zu.

Garage begründet auch Fahrrecht

Die ordnungsgemäße Benutzung ihres Hausgrundstücks erfordere nach Ansicht des OLG auch, dass Kraftfahrzeuge zum Haus gelangen könnten, da die auf dem Grundstück errichtete Garage genehmigt sei und die Nutzung der Garage somit als ordnungsgemäß angesehen werden könne.

Alternativen sind ungenügend

Dem Notwegerecht stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger über zwei andere Wege zu ihrem Grundstück gelangen könnten. Das liege daran, dass der eine Weg von Kraftfahrzeugen nicht benutzt werden könne und der andere Weg ebenfalls im Eigentum des Beklagten und seiner Frau stehe. Es sei nicht erkennbar, dass die Nutzung dieses Weges den Beklagten weniger belasten würde.

Ansprüche nicht durch ausgebliebene Aneignung verwirkt

Der Umstand, dass sich die Kläger den Weg bis zum Jahre 2017 selbst hätten aneignen können, mache die Ausübung ihrer Unterlassungsansprüche nicht rechtsmissbräuchlich. Ihr Standpunkt, dass es Sache der Gemeinde gewesen wäre, das Eigentum an dem Weg zu erwerben, sei nicht sachfremd, sodass es kein widersprüchliches Verhalten darstelle, sich auf die jetzige Notlage zu berufen. (tku)

OLG Schleswig, Urteil vom 30.09.2021 – 11 U 18/21

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