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3. Januar 2023
Wann ist ein Kündigungsschreiben korrekt unterschrieben?
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Wann ist ein Kündigungsschreiben korrekt unterschrieben?

Das Kündigungsschreiben eines Arbeitgebers unterliegt bestimmten Formvorschriften wie einer korrekten Unterschrift. Genügt dabei ein kurzes handschriftliches Zeichen als richtige Unterschrift? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm beschäftigt.

Das Kündigungsschreiben eines Arbeitgebers unterliegt bestimmten Formerfordernissen. Diese Vorschriften dienen dazu, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtssicherheit entsteht und im Rechtsstreit eine Beweiserleichterung möglich ist. Und zum Aussprechen einer wirksamen Kündigung gehört auch eine echte Unterschrift. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) auf Grundlage eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) vom 28.06.2022 (Az. 17 Sa 1400/21) hin.

Unwirksame Form der Kündigung

In dem Verfahren ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben. Diese enthielten nämlich in der Unterschriftenzeile lediglich maschinengeschriebene Namen. Über diesen Namen stand ein handschriftliches Zeichen – eine sogenannte Paraphe –, welches aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand. Ein solches Kürzel weist im Gegensatz zur Unterschrift in der Regel aber nicht genug Merkmale auf, um als sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können. Damit war der gekündigte Mitarbeiter nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage. Denn dieses Vorgehen sei ein Verstoß gegen die Schriftform eines Kündigungsschreibens, so der Kläger.

Gericht: Verwendete Schriftzeichen sind keine richtige Unterschrift

Und das LAG gab dem gekündigten Mitarbeiter Recht. Denn aus dem Schriftformerfordernis folge, so die Richter, dass ein Kündigungsschreiben richtig unterschrieben werden müsse. Nach Auffassung des LAG erfolge das durch eine volle Unterschriftsleistung. Zwar sei für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Paraphe das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Dafür würden aber eine senkrecht verlaufende Linie und ein kurzer wellenartiger Auslauf nicht ausreichen. Dies hätte nach Auslegung der Richter auch allenfalls ein einzelner Buchstabe sein können, jedoch nicht die Wiedergabe eines Namens mit zwölf Buchstaben. So war das Schriftzeichen lediglich 1 - 1,5 cm lang. Die tatsächliche Unterschrift auf anderen Dokumenten wies hingegen eine Länge von 3 - 3,5 cm auf. Das verwendete Schriftzeichen war nach Ansicht des Gerichts damit keine Unterschrift im Sinne der geltenden Formvorschriften, sondern lediglich eine Paraphe.

LAG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 – Az. 17 Sa 1400/21

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