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17. Januar 2023
Grundsteuer: So reagiert die Finanzverwaltung bei Nichtabgabe

Grundsteuer: So reagiert die Finanzverwaltung bei Nichtabgabe

Noch immer haben rund 50% der Grundstückseigentümer keine aktualisierte Grundsteuererklärung abgegeben. Das hat ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums gegenüber AssCompact erklärt. Doch was passiert eigentlich, wenn die Erklärung beharrlich nicht abgegeben wird?

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung ist bis 31.01.2023 verlängert worden. Aber noch immer sind viele Millionen Steuerpflichtige der Abgabe einer aktualisierten Grundsteuererklärung nicht nachgekommen. Auf AssCompact-Anfrage beim Bundesfinanzministerium (BMF) bestätigte ein Ministeriumssprecher, dass zum Stichtag 08.01.2023 lediglich rund 50% der Immobilienbesitzer eine Grundsteuererklärung eingereicht haben. 45% der Feststellungserklärungen wurden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Die anderen 5% gingen per Papiervordruck ein. Im Umkehrschluss bedeuten die Zahlen aber auch, dass die andere Hälfte aller Grundstücksbesitzer nach wie vor keine Erklärung eingereicht hat.

Finanzämter dürfen Besteuerungsgrundlagen schätzen

Doch was passiert eigentlich, wenn die Grundsteuer mit Ablauf der Frist nicht fristgerecht eingereicht wird? Die Umsetzung der Grundsteuerreform obliege den Ländern, sagte ein Sprecher. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts kommen daher grundsätzlich die auch bei anderen Steuererklärungen (wie zum Beispiel der Einkommensteuererklärung) möglichen Maßnahmen in Betracht. Grundsätzlich werde das Finanzamt die Abgabe der Grundsteuererklärung zunächst anmahnen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei weiterer Missachtung der Abgabepflicht auch eine Strafe drohe. Der Steuer-Fachinformationsdienst Wolters Kluwer weist außerdem darauf hin, dass das zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen dürfe, auch wenn keine Grundsteuererklärung eingereicht wird: Es schätze dann zum Beispiel die Wohnfläche oder die Anzahl der Garagenplätze.

Auch ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden

Eigentlich wäre das Finanzamt laut Wolters Kluwer auch dazu verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Erklärung nicht oder verspätet eingeht. Im Rahmen der ersten Hauptfeststellung zum Stichtag 01.01.2022 entfällt jedoch ausnahmsweise die verpflichtende Festsetzung des Verspätungszuschlags. Erfüllt aber der Grundstückseigentümer seine Abgabepflicht nicht, darf das Finanzamt nach eigenem Ermessen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe des Verspätungszuschlags hängt dann von der Dauer der Fristüberschreitung ab, so der Steuer-Fachinformationsdienst. Der BMF-Sprecher betont zudem, dass für weitere Einzelheiten zum Steuervollzug die jeweiligen Landesfinanzbehörden zuständig seien. Das bedeutet, dass mögliche Sanktionen wegen einer Missachtung der Abgabepflicht zwischen den Ländern unterschiedlich gehandhabt werden können.

Nochmalige Verschiebung der Abgabefrist ist Ländersache

Allerdings stellt sich mit Blick auf die noch fehlenden Grundsteuererklärungen generell die Frage, ob nicht eine weitere Verschiebung der Abgabefrist nötig ist. Zumal die elektronische Plattform „Elster“ dem zu erwartenden Andrang wohl auch kaum Stand halten können würde. Ähnliche Probleme sind bereits im Juli 2022 kurz nach der Freischaltung der Grundsteuererklärung aufgetreten. Der BMF-Sprecher allerdings verweist auch in dieser Frage auf die Bundesländer. Denn die Frist fuße nicht auf einer bundesgesetzlichen Regelung, sondern auf Festlegungen der Länderseite. Die Länder setzen also die Frist zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nach eigenem Ermessen. Ob die Länder eine weitere Verlängerung beabsichtigen, ist dem BFM derzeit nicht bekannt. (as)

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