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7. Mai 2025
Restschuldversicherung: Klausel zu psychischen Erkrankungen rechtens
Restschuldversicherung: Klausel zu psychischen Erkrankungen rechtens

Restschuldversicherung: Klausel zu psychischen Erkrankungen rechtens

Ausschlussklauseln für psychische Erkrankungen sind in Restschuldversicherungen grundsätzlich zulässig. Entsprechende Klauseln sind weder intransparent noch benachteiligen sie den Kunden unangemessen, so ein Gericht. Der Versicherer kann die Klausel weiterverwenden.

Der Versicherungsschutz kann in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung bei „Arbeitsunfähigkeit verursacht durch psychische Erkrankungen“ wirksam ausgeschlossen werden. Das urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) in einem Berufungsfall vom Februar 2025. Über das Urteil informiert unter anderem der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen einen Versicherer geklagt und forderte die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Restschuldversicherungen. Da die Police im Rahmen einer Gruppenversicherung abgeschlossen wurde, fand keine Gesundheitsprüfung statt. Die von den Verbraucherschützern beanstandete Klausel im § 7 AVB-B2 lautete:

„(2) Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Arbeitsunfähigkeit verursacht: […]

j) durch psychische Erkrankungen, z. B. depressive Erkrankungen (etwa Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störungen (d. h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache)“

Die Verbraucherzentrale NRW kritisierte unter anderem, dass der Versicherer laut der betreffenden Klausel selbst dann Leistungen verweigern könne, wenn die psychische Erkrankung lediglich eine Begleiterscheinung einer anderen Erkrankung sei. Das Landgericht Hamburg (LG) teilte diese Auffassung im März 2024 und gab der Klage in erster Instanz weitgehend statt. In der Berufung strebte das beklagte Versicherungsunternehmen nun die vollständige Abweisung der Klage an.

Die Berufung hatte nun Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die beanstandete Klausel weder intransparent sei noch eine unangemessene Benachteiligung für eine durchschnittlich informierte und verständige versicherte Person darstelle. Es sei eindeutig erkennbar, dass die psychische Erkrankung ausschließlich ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sein müsse und nicht lediglich eine Mitursache. Die Klausel sei daher sowohl hinreichend klar formuliert als auch zumutbar für Versicherungsnehmer. (bh)