AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
10. Juli 2025
Wo endet die Überprüfungs- und Beratungspflicht des Vermittlers?
Begrenzte Beratungs- und Untersuchungspflicht von Vermittlern

Wo endet die Überprüfungs- und Beratungspflicht des Vermittlers?

Die Pflichten des Versicherungsvermittlers sind weitreichend. Doch sind sie auch grenzenlos? Nein, urteilte das OLG Hamm: Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten sind nicht zu überprüfen, wenn kein konkreter Bezug zum beantragten Versicherungsschutz besteht.

Ein Artikel von Vincent Jacobsen, Rechtsanwalt bei Kanzlei Michaelis, Autor in der 11. Ausgabe des European Observatory

Ein Unternehmer tätigt eine Schenkung zugunsten seiner Ehefrau und überträgt ihr das Eigentum an einem Haus sowie an allen darin befindlichen Vermögenswerten. Aufgrund von einige Monate später auftretenden finanziellen Schwierigkeiten ist der Unternehmer jedoch gezwungen, Insolvenz für sein Unternehmen anzumelden. Das Verfahren wird auf sein Privatvermögen ausgeweitet. Es wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das Privatvermögen des Unternehmers getrennt von dessen Betriebsvermögen verwaltet. Einige zuvor erfolgte Verfügungen werden dadurch für ungültig erklärt, insbesondere die Schenkung.

Im darauffolgenden Jahr bittet die Ehefrau des Unternehmers denselben Makler, den ihr Mann auch schon für jene Güter beauftragt hatte, von denen sie glaubte, dass sie in ihr Eigentum übergegangen seien, die mit diesen Gütern verbundenen Versicherungsverträge auf ihren Namen umzuschreiben. Infolgedessen werden die alten Versicherungsverträge gekündigt, neue Verträge unterzeichnet und die Ehefrau, die als Beschenkte gilt, wird zur neuen und einzigen Versicherungsnehmerin.

Zu keinem Zeitpunkt während des Abschlusses der Versicherungsverträge wird der Makler über das Insolvenzverfahren in Kenntnis gesetzt. Einige Jahre später wird aus dem betroffenen Haus eine wertvolle Uhr gestohlen. Die Versicherungsgesellschaft verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass der Wechsel des Versicherungsnehmers aufgrund der Ungültigkeit der Schenkung und der fehlenden Genehmigung durch den Insolvenzverwalter nicht gültig war. Die neuen Versicherungsverträge sind daher nichtig.

Aufgrund dieser Deckungsverweigerung verklagt die Ehefrau den Makler und argumentiert, dass er sich bei dem Wechsel des Versicherungsnehmers nach der Privatinsolvenz ihres Mannes hätte erkundigen und auf die Rechtslage der übertragenen Vermögenswerte aufmerksam machen müssen. Ferner macht sie geltend, dass der Makler über die Medien von der Insolvenz der Firma ihres Mannes hätte erfahren müssen.

Beschluss des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm kam mit dem Urteil vom 01.12. 2022, Aktenzeichen 6 U 167/21, zu dem Schluss, dass die Pflichten von Versicherungsmaklern zwar weitreichend, aber nicht unbegrenzt sind. Der Makler ist nicht gehalten, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten zu überprüfen, wenn diese keinen konkreten Bezug zu dem beantragten Versicherungsschutz haben. Die bloße Tatsache, dass ein Wechsel des Versicherungsnehmers gewünscht wurde, ist als solches noch kein Grund, sich nach der persönlichen Insolvenz des ursprünglichen Versicherungsnehmers oder der Insolvenz seines Unternehmens zu erkundigen.

Fazit

Diese Verordnung hat wichtige Auswirkungen auf Versicherungsvermittler in Deutschland, insbesondere hinsichtlich des Umfangs ihrer Pflichten zur Überprüfung der Situation von Versicherungsnehmern. Zwar gibt es diese Pflichten tatsächlich, allerdings sind sie auf Elemente beschränkt, die einen „konkreten“, das heißt direkten Einfluss auf den beantragten Versicherungsschutz haben können.

Im vorliegenden Fall waren die Insolvenzgründe der Versicherungsnehmerin bekannt und hätten dem Versicherungsmakler mitgeteilt werden müssen. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht danach erkundigt hat, da es sich um Elemente handelt, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem beantragten Versicherungsvertrag stehen.

 
Ein Artikel von
Vincent Jacobsen