Eine Kundin war in einem Supermarkt in Neustadt a. d. Weinstraße auf einem Salatblatt ausgerutscht und zog sich einen Brustwirbelbruch zu. Sie forderte 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Betreiberin wies nach, dass der Boden täglich maschinell gereinigt und alle 30 Minuten kontrolliert wird. Das Landgericht (LG) Frankenthal sah darin eine ausreichende Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht: Eine ständige Sauberkeit müsse nicht gewährleistet werden.
Wirtschaftlich Zumutbares und Eigenverantwortung
Die Richter betonten, dass nur die Kontroll- und Reinigungsintervalle eingehalten werden müssen, die ein umsichtig handelnder Kaufmann wirtschaftlich zumutbar für ausreichend hält. Risiken durch das Verhalten anderer Kunden lassen sich nicht vollständig ausschließen. Eine engmaschigere Kontrolle sei daher nicht verpflichtend. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Berufung ist möglich. (bh)
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 16.09.2025 – Az. 1 O 21/24
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