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30. Oktober 2025
Aufsteller haftet für Autoschaden durch umgestürztes Schild
Aufsteller haftet für Autoschaden durch umgestürztes Schild

Aufsteller haftet für Autoschaden durch umgestürztes Schild

Ein umgestürztes Baustellenschild verursacht rund 3.500 Euro Schaden an einem Firmenwagen. Das Amtsgericht München hält den Aufsteller für haftbar: Verkehrssicherungspflicht, unzureichende Standsicherheit und fehlende Kontrolle führten zum vollen Schadenersatz.

Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass ein Baulogistikdienstleister für Schäden haftet, die durch ein umgestürztes Baustellenschild verursacht wurden.

Ein Mitarbeiter der Klägerin, eine Münchner Firma, hatte sein Firmenfahrzeug an einem rechten Fahrbahnrand geparkt – unmittelbar neben einem mobilen Verkehrsschild, das auf einem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Das Schild fiel auf das Fahrzeug und verursachte einen Sachschaden in Höhe von 3.534,46 Euro.

Da die Klägerin davon ausging, dass das Schild uneben und unzureichend gegen Wind gesichert aufgestellt worden war, forderte sie von dem Aufsteller Schadenersatz. Nachdem dieser eine Regulierung verweigerte, klagte die Klägerin auf Zahlung von insgesamt 4.210,25 Euro (einschließlich Gutachter- und Nebenkosten) sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro.

Das AG München gab der Klägerin in vollem Umfang Recht. Nach Ansicht des Gerichts war die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige verantwortlich: „Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen“, so das Gericht.

Da das Verkehrszeichen mit einem Aufkleber der Beklagten versehen war, konnte die Gefahrenquelle eindeutig ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet werden. Die Einwände der Beklagten, sie sei nicht die richtige Anspruchsgegnerin, blieben unbelegt.

Das Gericht stellte weiter klar, dass beim Aufstellen von Verkehrszeichen Standsicherheitsvorgaben einzuhalten und deren Einhaltung auch regelmäßig zu überprüfen sind. Die gebrochene mittlere Fußplatte des Schilds deutete darauf hin, dass die notwendige Standsicherheit bereits vor dem Unfall nicht mehr gegeben war. Bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung hätte dies auffallen müssen. Zudem befand sich das Schild sehr nahe an der Fahrbahn, wodurch nach Ansicht des Gerichts bereits beim Aufstellen erkennbar war, dass ein Umfallen zu Fahrzeugschäden führen könnte. (bh)