Wie lange darf eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis sein? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies kürzlich entschieden und klargestellt: Es gibt keinen festen „Regelwert“ für die Dauer einer Probezeit. Entscheidend ist vielmehr eine Einzelfallprüfung, die sowohl die voraussichtliche Dauer der Befristung als auch die Art der Tätigkeit berücksichtigt.
Vier Monate Probezeit, Befristung ein Jahr
In dem konkreten Fall war die Klägerin seit 22.08.2022 bei einem Unternehmen als „Advisor I Customer Service“ beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, mit der Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Fristen zu kündigen. Die ersten vier Monate sollten als Probezeit dienen, während der eine Kündigungsfrist von zwei Wochen galt.
Kündigung vonseiten des Arbeitgebers
Am 10.12.2022 kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis zum 28.12.2022. Die Klägerin hielt die Probezeit für unverhältnismäßig lang und machte geltend, das Arbeitsverhältnis könne frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB zum 15.01.2023 enden. Sie argumentierte außerdem, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sein müsse, da eine zu lange Probezeit die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) nicht verkürze.
Kein fester Prozentwert für die Probezeit
Das Landesarbeitsgericht setzte die zulässige Probezeit auf drei Monate – 25% der Befristung – fest und erklärte die Kündigung für wirksam, wirkte aber erst ab dem 15.01. 2023. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Das BAG stellte klar: Es gibt keinen festen Prozentwert für die Dauer einer Probezeit. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung erforderlich.
Im konkreten Fall wertete das BAG den von der Beklagten vorgelegten detaillierten Einarbeitungsplan mit drei Phasen und insgesamt 16 Wochen Dauer als angemessen. Die vereinbarte Probezeit von vier Monaten wurde daher als verhältnismäßig angesehen. (bh)
BAG, Urteil vom 30.10.2025 – Az: 2 AZR 160/24
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