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18. November 2025
Verbraucherrechte: Kleinlein warnt vor Änderungen beim Widerruf
Verbraucherrechte: Kleinlein warnt vor Änderungen beim Widerruf

Verbraucherrechte: Kleinlein warnt vor Änderungen beim Widerruf

Verbraucherrechte stehen laut Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein unter Druck: Geplante Änderungen im Versicherungsvertragsrecht könnten das „ewige Widerrufsrecht“ einschränken, Informationspflichten abschwächen und die nachträgliche Aushändigung von Vertragsunterlagen streichen.

Der Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein, ehemaliger Vorstandssprecher des Bunds der Versicherten (BdV), warnt vor erheblichen Einschnitten bei Verbraucherrechten. Anlass sind geplante Änderungen im Versicherungsvertragsrecht. In der vergangenen Woche trat Kleinlein als einer von sieben Sachverständigen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags auf, um zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung zu nehmen. Mit diesem Entwurf sollen unter anderem Vorgaben aus EU-Richtlinien umgesetzt werden, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie vorsehen. Zentrale Punkte sind die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion für online geschlossene Fernabsatzverträge sowie die Einschränkung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ bei Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträgen. Auch Anpassungen bei den Informationspflichten sind Teil des Vorschlags.

Keine nachträgliche Aushändigung vollständiger Vertragsunterlagen

„Ich habe in den letzten 25 Jahren keinen derartigen Angriff auf Verbraucherrechte erlebt“, erklärte Kleinlein. Er kritisiert insbesondere, dass nach den Plänen der Bundesregierung das Recht auf die nachträgliche Aushändigung vollständiger Vertragsunterlagen gestrichen werden soll.

Zur Veranschaulichung nennt er folgendes Beispiel: Schließt ein Verbraucher eine Wohnungsbrandversicherung ab, in der auch Fahrlässigkeit mitversichert ist, hat er Anspruch auf Regulierung – selbst dann, wenn er etwa vergisst, die letzte Kerze des Adventskranzes zu löschen und dadurch die Wohnung in Brand gerät. Verbrennen in diesem Fall jedoch auch die Versicherungsbedingungen, kann der Kunde seinen Versicherungsschutz nicht mehr nachweisen. Nur wenn das Versicherungsunternehmen ihm anschließend erneut die vollständigen Vertragsunterlagen zur Verfügung stellt, kann er seinen Anspruch geltend machen. Künftig aber, so Kleinlein, könne sich der Verbraucher darauf nicht mehr verlassen.

Ende des „ewigen Widerrufs“

Ein weiterer zentraler Kritikpunkt betrifft den Widerruf – ein besonders heikles Thema, das die Versicherer, insbesondere im Bereich der Lebensversicherung, bereits in der Vergangenheit stark beschäftigt hat. Nach dem Gesetzentwurf soll der Widerruf von Verträgen über Finanzdienstleistungen künftig nur noch innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen möglich sein. Für Lebensversicherungen ist eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen vorgesehen.

Darüber hinaus kritisiert Kleinlein, dass Versicherer künftig nicht mehr verpflichtet sein sollen, über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu informieren. Auch sollen damit – selbst bei unvollständigen oder gar falschen Belehrungen – die Versicherungsunternehmen nach zwei Jahren und 14 Tagen keine ernsthaften Konsequenzen mehr fürchten müssen, erklärt er. Bislang müssen Versicherer bei fehlerhaften oder unvollständigen Widerrufsbelehrungen noch ein „ewiges Widerrufsrecht“ der Kunden berücksichtigen. Künftig soll diese Frist auf lediglich gut zwei Jahre verkürzt werden. Aus Sicht Kleinleins ein klarer Rückschritt: „Die Regelungen seit 2008 haben sich bewährt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine nachweislich erfolgreiche Regelung nun massiv zu Lasten der Verbraucher eingeschränkt werden soll.“ (bh)