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Steuern & Recht
27. November 2025
Arbeitgeber schulden Beiträge auf Mindestlohn trotz Dienstwagen
Arbeitgeber schulden Beiträge auf Mindestlohn trotz Dienstwagen

Arbeitgeber schulden Beiträge auf Mindestlohn trotz Dienstwagen

Die Überlassung eines Firmenwagens ersetzt nicht den Mindestlohn, so das Bundessozialgericht. Arbeitgeber müssen daher trotz bereits gezahlter Beiträge für die Firmenwagengestellung zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn entrichten.

Ein Arbeitgeber muss neben den bereits aufgrund der Überlassung eines Firmenwagens gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn entrichten. Die Nutzung eines Firmenwagens erfüllt den Anspruch auf den Mindestlohn nicht. Mit dem kraft Gesetzes entstehenden Mindestlohnanspruch werden daher zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge fällig, die nicht durch die bereits wegen der Firmenwagengestellung gezahlten Beiträge abgegolten sind. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat dies am 13.11.2025 in zwei Verfahren bestätigt und den Revisionen der Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben

In beiden Verfahren stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung einen Firmenwagen zur Verfügung und führten darauf Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund jedoch weitere Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die bloße Überlassung eines Firmenwagens nicht erfüllt werde.

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung und beruft sich dabei unter anderem auf das Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie die Gewerbeordnung und Sozialgesetzbuch Viertes Buch. Dass bereits Beiträge gezahlt wurden, stehe der Nachforderung nicht entgegen. Ein möglicher, die vereinbarte Vergütung übersteigender Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien auszugleichen, berühre jedoch die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung nicht. (bh)