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1. Dezember 2025
Haftpflichtversicherer haftet nach Fasan-Crash mit Motorrad
Haftpflichtversicherer haftet nach Fasan-Crash mit Motorrad

Haftpflichtversicherer haftet nach Fasan-Crash mit Motorrad

Ein Fasan kollidiert mit einem Motorrad-Sozius und es steht die Frage im Raum, ob der Haftpflichtversicherer des Fahrers für erlittene Verletzungen des Beifahrers zahlen muss. Ein Gericht hatte zu entschieden, wann sich bei Wildunfällen die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht.

Kann ein Unfall durch einen fliegenden Fasan eine „betriebsspezifische Gefahr“ eines Motorrads darstellen? Mit dieser Frage hatte sich der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg auseinanderzusetzen.

Im April 2023 war der Kläger als Sozius auf dem Motorrad eines bei der beklagten Haftpflichtversicherung versicherten Fahrers im Emsland unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der Fahrer auf rund 130 bis 140 km/h. In diesem Moment stieg ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen auf und prallte im Flug gegen den Helm des Sozius. Der Mann verlor den Halt, stürzte auf die Straße und erlitt schwerste Verletzungen. Schutzkleidung trug er nicht, lediglich einen Helm. Erst fünf Monate und mehrere Operationen später konnte er wieder arbeiten.

Der Kläger verlangte vor dem LG Osnabrück mindestens 25.000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Der Unfall sei nicht „beim Betrieb“ des Motorrads entstanden, sondern durch ein von außen wirkendes Ereignis. Zudem liege höhere Gewalt vor.

Das OLG Oldenburg korrigierte dieses Urteil nun deutlich. Der Schaden sei sehr wohl „bei dem Betrieb“ des Motorrads entstanden. Entscheidend sei die hohe Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads: Nur durch die Fortbewegung des Fahrzeugs habe es zu dem Zusammenstoß und den massiven Kräften kommen können, was sich auch daran zeige, dass der Fasan beim Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Dass das Motorrad selbst nicht beschädigt wurde, spiele keine Rolle. Wie bei herkömmlichen Wildunfällen liege auch keine höhere Gewalt vor.

Der Kläger erhielt Schmerzensgeld in Höhe von 17.000 Euro, gestützt auf gängige Schmerzensgeldtabellen. Ein Mitverschulden aufgrund fehlender Schutzkleidung sah das Gericht – zumindest für den Sozius – nicht. (bh)