Mit einem Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle Klarstellungen zur konkreten Verweisung in der BU-Versicherung getroffen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherer die zunächst anerkannte Berufsunfähigkeit eines Installationsmonteurs im Windkraftbereich im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren infrage gestellt. Begründet wurde dies damit, dass der Versicherungsnehmer inzwischen eine neue Tätigkeit als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen aufgenommen hatte. Nach Auffassung des Versicherers sei damit eine zumutbare und vergleichbare Tätigkeit ausgeübt worden, sodass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege. Über das Urteil berichtet Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Prägen Überstunden die wirtschaftliche Lebensstellung des Versicherten?
Das Landgericht Stade war der Argumentation des Versicherers zunächst gefolgt. Es hielt die neue kaufmännische Tätigkeit des Versicherungsnehmers für mit dem früheren Beruf vergleichbar und ließ bei der Ermittlung des prägenden Einkommens Überstundenvergütungen sowie Verpflegungspauschalen unberücksichtigt.
Das OLG Celle kam jedoch zu einer abweichenden Bewertung. Nach Auffassung des Senats prägten sowohl regelmäßig geleistete Überstunden als auch Verpflegungspauschalen die wirtschaftliche Lebensstellung des Versicherten und seien daher zwingend in den Einkommensvergleich einzubeziehen. Da das Einkommen aus der neuen Tätigkeit trotz Aufnahme einer Vollzeitarbeit deutlich niedriger ausfiel, verneinte das Gericht eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit. Eine Gegenüberstellung der Lohnabrechnungen ergab, dass der Versicherungsnehmer im neuen kaufmännischen Beruf rund 27% weniger verdient als im früheren Beruf als Monteur – wohlgemerkt unter Einbezug der prägenden Überstunden und der regelmäßig gezahlten Verpflegungspauschale. Ein solches Absinken stellt nach Ansicht des OLG einen spürbaren sozialen Abstieg dar.
Der Versicherer könne sich, so das OLG, nicht darauf beschränken, allein das Grundgehalt als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Bereits der spürbare Einkommensverlust spreche gegen eine vergleichbare Lebensstellung und damit gegen die Berechtigung, die Berufsunfähigkeitsleistungen einzustellen.
Sind die Tätigkeiten qualitativ vergleichbar?
Darüber hinaus stellte das OLG auf die qualitative Vergleichbarkeit der Tätigkeiten ab. Die Tätigkeit als Installationsmonteur erfordere handwerklich Präzision, körperliche Belastbarkeit, Arbeiten nach technischen Zeichnungen sowie strenge Sicherheitsstandards. Damit bestehe ein Anforderungsprofil, das sich klar von überwiegend administrativen und organisatorischen Aufgaben im kaufmännischen Bereich unterscheide. Diese qualitative Nichtvergleichbarkeit stütze zusätzlich die Unzulässigkeit der konkreten Verweisung.
Das OLG Celle stärke mit seiner Entscheidung die Rechte von Versicherungsnehmern in der BU-Versicherung, so Rechtsanwalt Jöhnke. Im Nachprüfungsverfahren dürfe eine konkrete Verweisung nur dann erfolgen, wenn die neue Tätigkeit in Einkommen und Anforderungen tatsächlich gleichwertig ist. Ein rein oberflächlicher Vergleich sei nicht ausreichend. Entscheidend sei, ob die bisherige Lebensstellung des Versicherungsnehmers erhalten bleibe. (bh)
OLG Celle, Urteil vom 21.08.2025 – Az: 11 U 161/24
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