Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20.11.2025 entschieden, dass Arbeitnehmer bei einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten abziehen können.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, wohnhaft in Niedersachsen, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg angemietet. Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten überstieg den vom Finanzamt anerkannten Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Zusätzlich mietete er einen Stellplatz für 170 Euro monatlich, dessen Mietvertrag in Bezug auf Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt war. Den Stellplatz machte der Kläger zusammen mit der Miete der Zweitwohnung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt akzeptierte lediglich die Wohnungsmiete bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich, lehnte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten ab mit der Begründung, der Höchstbetrag sei bereits ausgeschöpft. Das Finanzgericht gab der Klage statt, und der BFH bestätigte diese Auffassung.
Der BFH stellte klar, dass die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für Unterkunftskosten auf 1.000 Euro monatlich nicht für Stellplatzkosten gilt. Diese Aufwendungen dienen nicht der Nutzung der Unterkunft, sondern ausschließlich dem Stellplatz und sind daher – soweit erforderlich – als Werbungskosten abziehbar. Angesichts der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg war die Anmietung des Stellplatzes notwendig.
Zudem betonte der BFH, dass die mietvertragliche Gestaltung für die Abzugsfähigkeit unerheblich ist: Ob der Stellplatz im selben Mietvertrag wie die Wohnung oder in einem separaten Vertrag, gegebenenfalls von unterschiedlichen Vermietern, angemietet wird, spielt keine Rolle.
BFH, Urteil vom 20.11.2025 – Az: VI R 4/23
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