Nach schweren Verkehrsunfällen können Geschädigte neben materiellem Schaden, Anwaltskosten und Schmerzensgeld auch einen Haushaltsführungsschaden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Dieser kann fiktiv abgerechnet werden, etwa wenn Angehörige aushelfen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet aktuell über ein Urteil des Landgerichts Tübingen (LG) vom 25.03.2025 (Az. 5 O 9/24), das die Stundensätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) von derzeit 17 Euro als verbindliche Untergrenze bestätigt.
Langwierige Unfallfolgen und Anspruch auf Haushaltsführungsschaden
Die Klägerin wurde 2015 Opfer eines schweren Verkehrsunfalls, als ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit bei Rot in eine Kreuzung einfuhr und mit ihrem Pkw kollidierte. Die Alleinhaftung der Beklagten war unstreitig.
Die berufstätige Klägerin führte mit ihrem Ehemann und Sohn einen Drei-Personen-Haushalt. Durch Verletzungen am Knie- und Sprunggelenk kam es zu einem langwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Einschränkungen im Alltag. Streitig war insbesondere, wie lange unfallbedingte Beeinträchtigungen vorlagen.
Neben Schmerzensgeld und weiteren Schadenspositionen machte die Klägerin anteilig einen Haushaltsführungsschaden geltend. Anteilig deshalb, weil es eine Beschränkung durch ihre Rechtsschutzversicherung gab. Das Landgericht erkannte auf Grundlage mehrerer Gutachten unfallbedingte Einschränkungen bis Ende 2020 an und hielt ein Schmerzensgeld von 16.000 Euro für angemessen, abzüglich bereits gezahlter Beträge.
Haushaltsführungsschaden: JVEG-Sätze bilden rechtliche Untergrenze
Besonders relevant ist nach Auffassung des DAV die Begründung zum Haushaltsführungsschaden: Die JVEG-Sätze seien als rechtlich verbindliche Untergrenze anzusehen. Eine geringere Bewertung stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Abwertung häuslicher Arbeit dar. Für den Haushalt setzte das Gericht einen wöchentlichen Aufwand von 10,5 Stunden an und errechnete einen Schaden von über 14.000 Euro, sprach jedoch nur die eingeklagten 5.335,20 Euro zu. (bh)
LG Tübingen, Urteil vom 25.03.2025 – Az. 5 O 9/24
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