In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann (AKH-H Rechtsanwälte) geführten Verfahren hat das Landgericht (LG) Münster einem geschädigten Anleger umfassenden Schadensersatz zugesprochen. Gegenstand des Verfahrens war eine fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit dem offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI“.
Der Anleger hatte 2019 auf Empfehlung einer Beraterin einer Volksbank 15.000 Euro in den Fonds investiert. Das Kapital stammte aus dem Verkauf eines Eigenheims und sollte zur Aufbesserung des Lebensunterhalts dienen. Sicherheit, Liquidität und eine jederzeitige Verfügbarkeit standen daher für ihn im Vordergrund.
Im Jahr 2024 wurde der Fonds im Rahmen einer Sonderbewertung um rund 17% abgewertet. Als der Anleger sein Geld benötigte und die Anteile zurückgeben wollte, erfuhr er erstmals, dass eine gesetzliche Rückgabefrist von zwölf Monaten gilt. Nach Auffassung des Gerichts war er über diesen wesentlichen Umstand nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Rückgabefrist hätte im Beratungsgespräch erläutert werden müssen
Das LG Münster verurteilte die Volksbank zur vollständigen Rückabwicklung der Anlage. Die Richter stellten klar, dass die zwölfmonatige Rückgabefrist zwingend mündlich im Beratungsgespräch erläutert werden muss. Die bloße Übergabe von Produktunterlagen reicht nicht aus, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird, die Anlage sei jederzeit verfügbar. Eine konkrete Aufklärung konnte die Bank ebenso wenig nachweisen wie eine ordnungsgemäße Beratung über die eingeschränkte Liquidität; auch die standardisierte Geeignetheitserklärung half ihr nicht. Entscheidend war, dass dem Anleger eine sichere und kurzfristig verfügbare Geldanlage suggeriert wurde, obwohl der Fonds nur mit langer Vorlaufzeit kündbar ist und zudem Wertschwankungen unterliegt. Eine faktisch illiquide Anlage dürfe nicht als „Alternative zum Tagesgeld“ empfohlen werden.
Die Beweiswürdigung fiel deutlich zulasten der Bank aus. Die Beraterin konnte sich an das Gespräch nicht erinnern und machte teilweise unzutreffende Angaben, während das Gericht die Aussagen des Klägers und seiner Angehörigen als glaubhaft und konsistent bewertete.
Die Kanzlei AKH-H weist daraufhin, dass eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem UniImmo: Wohnen ZBI kein Einzelfall sei. Man habe bereits in ähnlichen Fällen Vergleiche erzielt, meist wegen fehlender Aufklärung über Rückgabefristen. (bh)
LG Münster, Urteil vom 15.01.2026 – Az. 114 O 7/25
Lesen Sie auch: Offener Immobilienfonds: Gericht kippt Risiko-Einstufung
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können