Wer sein Fahrzeug ungeschickt oder verkehrsbehindernd abstellt, kann im Schadenfall eine Mitschuld tragen – selbst dann, wenn das Fahrzeug steht. Darauf weist eine Pressemitteilung des Amtsgericht (AG) München zu einem aktuellen Urteil hin.
Versicherer kürzt Regulierung wegen Parkverhaltens
Im konkreten Fall parkte eine Frau, die spätere Klägerin, ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads. Beim Rangieren stieß eine andere Autofahrerin mit dem abgestellten Fahrzeug zusammen. Am Pkw der Klägerin entstand ein Schaden von 6.244,90 Euro.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer der Schadenverursacherin regulierte zunächst einen Teil des Schadens und zahlte 4.120,63 Euro. Eine vollständige Regulierung lehnte der Versicherer jedoch ab. Er ging von einem Mitverschulden der Klägerin aus, weil ihr Fahrzeug verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt gewesen sei.
Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung. Ihrer Auffassung nach habe sie ordnungsgemäß geparkt, da auf dem Parkplatz keine Markierungen vorhanden gewesen seien. Deshalb habe man auf der gesamten Fläche parken dürfen. Sie klagte vor dem AG München auf Zahlung des restlichen Schadensbetrags.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt. Zwar sah es die Hauptverantwortung für den Unfall bei der Beklagten, die beim Rangieren ein stehendes Fahrzeug angefahren hatte. Gleichzeitig stellte das Gericht jedoch fest, dass auch die Klägerin eine Mitschuld trägt.
Nach Auffassung des Gerichts stand ihr Fahrzeug an einer Stelle, die für die Durchfahrt zwischen zwei Fahrgassen vorgesehen war. Diese Durchfahrt ermögliche es, von einer Fahrgasse in die andere zu wechseln, ohne längere Strecken rückwärts fahren zu müssen. Für aufmerksame Fahrer sei dies auch ohne Parkplatzmarkierungen erkennbar gewesen, etwa durch einen Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein, der die Parkflächen abgrenze.
Indem die Klägerin ihr Fahrzeug dort abstellte, habe sie den Verkehrsfluss auf dem Parkplatz erheblich beeinträchtigt. Andere Verkehrsteilnehmer hätten dadurch rund 30 Meter rückwärts rangieren müssen, da die eigentlich vorgesehene Wendefahrt blockiert gewesen sei.
Kein Freibrief für beliebiges Parken: Mithaftung 20%
Das Gericht stellte klar, dass fehlende Parkplatzmarkierungen kein Freibrief für beliebiges Parken seien. Verkehrsteilnehmer müssten sich stets so verhalten, dass andere nicht gefährdet oder unnötig behindert werden.
Gleichwohl blieb die Beklagte überwiegend haftbar. Das Gericht wertete das Anfahren eines stehenden Fahrzeugs beim Rangieren als groben Fahrfehler. Dennoch habe die Klägerin durch ihre Parkweise eine Gefahrenlage geschaffen und damit eine wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt.
Unter Berücksichtigung aller Umstände setzte das Gericht die Mithaftung der Klägerin auf 20% fest. In dieser Höhe müsse sie sich die sogenannte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anrechnen lassen. (bh)
AG München, Urteil vom 12.02.2026 – Az: 344 C 8946/25
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