Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 10.02.2026 entschieden, dass der Ausschluss von Schwammschäden in der Wohngebäudeversicherung den Vertragszweck einer Gebäudeversicherung nicht beeinträchtigt und daher weiterhin wirksam vereinbart werden kann. Versicherer sind somit auch künftig berechtigt, ihre Leistungen auf klar abgrenzbare Nässeschäden zu beschränken, selbst dann, wenn Leitungswasser den Schwammbefall ausgelöst oder mitverursacht hat. Auf diese Entscheidung weist Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth, aktuell hin.
Bildung von Porenschwamm nach Leitungswasseraustritt
In dem vom OLG Köln verhandelten Fall kam es in einem in den Jahren 2010/2011 errichteten Holzrahmenhaus nach einem Leitungswasseraustritt in der Dusche zu massivem Porenschwamm. Die Versicherungsnehmerin forderte vom Wohngebäudeversicherer rund 66.000 Euro, das Landgericht Bonn sprach aber nur knapp 5.000 Euro für reine Nässeschäden ohne Schwamm zu, da die größeren Schäden durch vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Schimmel entstanden.
Das OLG bestätigte zunächst das Urteil, musste sich nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.11.2024 (Az: IV ZR 212/23) jedoch erneut mit dem Fall befassen. Der BGH ließ prüfen lassen, ob Nässeschäden regelmäßig Schimmel verursachen und die Ausschlussklausel den Vertragszweck gefährden könnte.
Nur seltene Folge von Leitungswasserschäden
Anwalt Tobias Strübing fasst das neue Urteil des OLG Köln wie folgt zusammen: Bei der erneuten Prüfung orientierte sich das Gericht an der vom BGH entwickelten Schwelle der Vertragszweckgefährdung, hielt aber gleichzeitig an der weiten Auslegung des Begriffs „Schwamm“ fest: Demnach umfasst er alle Hausfäulepilze, einschließlich des weißen Porenschwamms. Ein Ausschluss wäre nur dann unwirksam, wenn Schwammschäden regelmäßige, sehr häufige und typische Folgen von Leitungswasserschäden im Großteil der Wohngebäude wären. Ein Sachverständigengutachten bestätigte dies jedoch nicht.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass Schimmel als Folge eines Nässeschadens eher selten auftritt. Das Gericht verneinte zudem Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) und Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Beratungspflichtverletzung des Versicherers. Ein Anspruch nach § 6 Abs. 5 VVG scheiterte außerdem daran, dass der Vertrag über eine Versicherungsmaklerin vermittelt worden war (§ 6 Abs. 6 VVG). Der § 6 VVG beschäftigt sich mit der Beratung des Versicherungsnehmers.
Versicherungsvermittler sollten Schwammausschluss erklären
Mit dem Urteil des OLG Köln erlischt die Hoffnung der Versicherungsnehmerin, doch noch eine höhere Zahlung vom Versicherer zu erhalten. Das Gericht stellte klar, dass Sanierungs- und Begleitkosten – etwa Öffnen, Rückbau, Trocknung oder Wiederherstellung – bei Schwammschäden weiterhin weitgehend nicht gedeckt sind. Für die Praxis bedeutet dies laut Tobias Strübing: Vermittler sollten den Schwamm-Ausschluss ausdrücklich erklären und dokumentieren, insbesondere bei Holzhäusern, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Die OLG-Begründung zeigt zudem, dass Schadenersatzansprüche in diesem Zusammenhang durchaus diskutiert wurden.
„Bei ‚Schwamm‘ kann die Police trotz versicherten Auslösers faktisch zur Nulldeckung kippen“ kommentiert Strübing das Urteil. „Versicherungsvermittler sollten gerade bei Holzhäusern mit diesem Ausschluss transparent umgehen und dokumentieren, soweit keine Absicherungsmöglichkeit für dieses Gebäuderisiko möglich ist.”
OLG Köln, Urteil vom 10.02.2026 – Az: 9 U 19/23
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