Ein Vertriebsleiter kündigt selbst und findet sich kurz darauf ohne Aufgaben, aber auch ohne Dienstwagen wieder. Der Arbeitgeber stellt ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und verlangt das Fahrzeug zurück. Für den Arbeitnehmer ein spürbarer Einschnitt: Der Wagen durfte auch privat genutzt werden. Also klagt er auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 510 Euro brutto pro verbleibendem Monat.
Freistellung nach Eigenkündigung und Streit um Dienstwagen
Der Vertriebsleiter war seit 2022 im Außendienst tätig. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Nachdem der Kläger selbst zum 30.11.2024 kündigte, machte der Arbeitgeber von dieser Regelung Gebrauch, stellte ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und verlangte den Dienstwagen zurück. Der Außendienstler gab den Wagen zurück, forderte aber die Nutzungsausfallentschädigung. Der Arbeitgeber sah das anders, woraufhin der Vertriebsleiter klagte. Er machte unter anderem geltend, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat das Urteil abgeändert und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt.
BAG klärt Wirksamkeit der Freistellungsklausel und verweist zurück
Mit seiner Berufung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Arbeitgeber jedoch Erfolg. Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine solche formularmäßige Freistellungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und im konkreten Fall unwirksam ist. Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie ihm pauschal die Möglichkeit nehme, ein besonderes Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung bis zum Vertragsende geltend zu machen. Dieses Beschäftigungsinteresse ist grundrechtlich geschützt und wiegt grundsätzlich schwerer als das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Freistellung.
Gleichzeitig stellte das BAG klar, dass damit nicht abschließend geklärt ist, ob die konkrete Freistellung im Streitfall unzulässig war. Das Landesarbeitsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob der Arbeitgeber unabhängig von der unwirksamen Vertragsklausel berechtigt war, den Vertriebsleiter nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden.
Da es insoweit an ausreichenden Feststellungen fehlte, hat das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
BAG, Urteil vom 25.03.2026 Az: 5 AZR 108/25
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