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26. März 2026
Kann man noch mit der Unabhängigkeit werben?
Kann man noch mit der Unabhängigkeit werben?

Kann man noch mit der Unabhängigkeit werben?

Beim OLG Köln gab es im März ein weiteres Urteil, dass sich Versicherungsmakler in ihrem Außenauftritt nicht unabhängig nennen dürfen. Wie geht es nun weiter? AssCompact hat sich bei einigen Branchenverbänden umgehört.

Die Lage um den Unabhängigkeitsbegriff bei Versicherungsmaklern verdichtet sich. Im März hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Berufung der UFKB GmbH zurückgewiesen und somit bestätigt: Das Maklerunternehmen darf sich auf seiner Internetseite nicht unabhängig nennen, weil der Makler von der Versicherungswirtschaft nicht finanziell unabhängig sei, im Gegensatz zum Versicherungsberater. Makler erhalten dagegen Provisionen von Versicherern.

Es sei hier jedoch ein wenig vorgegriffen, denn AssCompact Kolumnist Hans-Ludger Sandkühler erläutert in seiner bald erscheinenden Kolumne folgenden Sachverhalt: Das OLG Köln rüge in seiner Entscheidung vor allem, dass der Makler die Werbung mit seiner Unabhängigkeit blickfangmäßig in den Vordergrund gestellt habe, und die Informationen zur Provisionszahlung demgegenüber zu spät und unzureichend, weil weitaus weniger auffallend erfolgt und gestaltet seien. Wäre eine Werbung mit „Unabhängigkeit“ dementsprechend zulässig, wenn man über das Zahlsystem des Makler in Umfang und Gestaltung gleichwertig informiert?, fragt Sandkühler. AssCompact hat diese Frage einigen Vermittlerverbänden gestellt.

AfW informiert seine Vermittler

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW bezog gegenüber AssCompact Stellung zu der Frage mit einem Informationstext, den der Verband auch seinen Vermittlern zukommen lässt – eben um diesen Handlungsempfehlungen zu geben, wie man mit dem Unabhängigkeitsbegriff nun umgehen solle.

Darin bewertet der AfW das Urteil „kritisch“, denn es verschärfe das bereits bestehende Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Stellung des Versicherungsmaklers als Interessenvertreter der Kundinnen und Kunden und der wettbewerbsrechtlichen Bewertung seiner Außendarstellung, so der AfW.

Interessant ist aber, dass der AfW in dem Papier von einem „Türspalt“ spricht, den das OLG Köln geöffnet haben könnte – dem Türspalt, den auch Sandkühler erwähnt, dass „eine irreführende Blickfangwerbung unter Umständen durch eine ebenso hervorgehobene Klarstellung – etwa mittels Sternchenhinweis oder Fußnote – korrigiert werden könnte.“

Diese Einschätzung greife kaut AfW jedoch zu kurz, denn entscheidend sei der Gesamtzusammenhang der Entscheidung:

„Das Gericht stellt zugleich klar, dass die Irreführung bereits mit dem ersten Eindruck der Werbung entsteht und durch nachgelagerte Erläuterungen grundsätzlich nicht mehr geheilt werden kann. Eine wirksame Korrektur müsste daher unmittelbar und gleichwertig am Blickfang erfolgen.

Genau hier liegt das praktische Problem: Eine solche Korrektur im Blickfang würde den Begriff Unabhängigkeit sofort wieder relativieren und damit seinen werblichen Gehalt weitgehend entleeren. Wer Unabhängigkeit nur mit gleichzeitiger Einschränkung kommunizieren kann, kann den Begriff im Ergebnis kaum noch sinnvoll einsetzen. Der vermeintliche Türspalt ist damit eher theoretischer Natur.“

Für die Praxis ändere sich daher wenig, denn die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ in der Werbung bleibe rechtlich „hochriskant“.

BDVM: „Inhaltlich falsch“

Der BDVM hält seinerseits das Urteil „inhaltlich für falsch“, wie es auf AssCompact Nachfrage heißt. Es werde zudem sehr auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Manche Passagen würden sich sogar so lesen, dass eine Werbung mit der Unabhängigkeit zulässig wäre, wenn der Hinweis auf das Tätigwerden auf Provisionsbasis nur „rechtzeitig“ erfolgt. Die Ansicht des Gerichts, dass die Bewerbung von Beratungsleistungen das Trennungsprinzip Vermittler – Berater aufweichen solle, sei schlicht unzutreffend, so der BDVM.

Anlassbezogene Beratung sei bei der Vermittlung Pflicht, im Falle eines Versicherungsberaters stehe vor der eigentlichen Beratung ein Kostenvoranschlag über das voraussichtliche Honorar. Schließlich seien die Ausführungen in sich widersprüchlich, wenn einerseits festgestellt wird, dass dem Verbraucher die Unterschiede zwischen den verschiedenen Vertriebsformen (Vertreter – Makler – Berater) nicht bekannt seien, es dann aber heißt, der Auftritt der Beklagten suggeriere dem Verbraucher zunächst die Stellung als Beraterin und dann als Vermittlerin. (mki)