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Steuern & Recht
20. Mai 2026
Berufsunfähigkeit: Kern der Tätigkeit zählt, nicht Stundenanteil
Berufsunfähigkeit: Gericht betont Kern der Tätigkeit statt Stundenanteil

Berufsunfähigkeit: Kern der Tätigkeit zählt, nicht Stundenanteil

Ein Urteil des OLG Celle stärkt den BU-Schutz für selbstständige Handwerker. Im konkreten Fall eines Hufschmieds stellte das Gericht klar: In der Leistungsprüfung gilt keine starre 50%-Grenze, entscheidend ist, ob der wertschöpfende Kern der Tätigkeit noch ausgeübt werden kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat einem selbstständigen Hufschmied Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen, obwohl der eigentliche Hufbeschlag im konkreten Betriebszuschnitt nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachte. Wie Fachanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth in einer aktuellen Urteilsbesprechung schreibt, stellt das Urteil aus August 2025 damit erneut klar, dass in der Berufsunfähigkeitsprüfung keine rein schematische Stundenbetrachtung zulässig ist und stattdessen die qualitative Prägung der Tätigkeit im Vordergrund steht.

Der Fall betraf einen selbstständigen Hufschmied mit chronischer Schmerzerkrankung sowie degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Zunächst verwarf das OLG das erstinstanzliche Gutachten als insgesamt unbrauchbar, weil es im Kern auf sozialrechtliche Erwerbsminderung statt auf die privatrechtliche Berufsunfähigkeit abgestellt habe. Maßgeblich sei dagegen das konkrete Berufsbild in gesunden Tagen gewesen, ergänzt durch eine Arbeitsplatzbegehung sowie Messdaten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Diese zeigten, dass beim Hufbeschlag erhebliche Arbeitsanteile in extremer Rumpfbeugehaltung stattfinden.

Hufschmied: Ohne handwerkliche Arbeit kein Geschäftsmodell

Nach der Linie des OLG kann folglich, so Strübing, ein selbstständiger Handwerker bereits dann berufsunfähig sein, wenn er den wertschöpfenden Kern seiner Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Für den Senat ist dieser Kernbereich bei einem Ein-Mann-Handwerksbetrieb regelmäßig die körperliche Fachleistung. Buchhaltung, Organisation oder Fahrzeiten seien lediglich flankierende Tätigkeiten. Fällt die handwerkliche Hauptleistung weg, entfällt wirtschaftlich die Grundlage des Betriebs. Eine Umorganisation hielt das Gericht im konkreten Fall für betriebswirtschaftlich realitätsfern.

Zugleich betonte das OLG, dass eine spätere sichere Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht automatisch einen neuen Versicherungsfall auslöst. Strübing ordnet dies als konsequente Anwendung der BGH-Linie ein, die seit langem eine qualitative Betrachtung des zuletzt ausgeübten Berufs verlangt und davor warnt, allein auf Zeitanteile einzelner Tätigkeiten abzustellen.

Auswirkungen auf Versicherte, Versicherer und Vermittler

Für die Praxis ist das Urteil nach Darstellung von Strübing bedeutsam: Es bestätigt, dass der Beruf Selbstständiger funktional und qualitativ zu bewerten ist. Entscheidend ist nicht, wie viele Stunden eine Tätigkeit einnimmt, sondern ob der prägende fachliche Kern noch erbracht werden kann.

Für Versicherte verbessere dies die Position in Leistungsfällen, in denen zwar noch Resttätigkeiten möglich sind, der wirtschaftliche Kern aber wegfalle. Für Versicherer steige zugleich der Begründungsaufwand, da reine Prozent- und Stundenmodelle sowie pauschale Hinweise auf Umorganisation zunehmend angreifbar seien. Vermittler wiederum müssen nach Strübings Einordnung Tätigkeitsbild und Betriebsstruktur deutlich sorgfältiger erfassen und dokumentieren, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

OLG Celle, Urteil vom 18.08.2025 – Az: 11 U 97/23