Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für die Abnehmspritze Mounjaro (Wirkstoff: Tirzepatid) außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete nicht übernehmen muss. Damit bestätigte das Gericht die Ablehnung einer Krankenkasse im Eilverfahren.
Krankenkasse lehnt Kostenübernahme trotz Empfehlung von Ärztin ab
Ausgangspunkt war der Antrag einer 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung sowie starkem Übergewicht leidet. Ihre behandelnde Frauenärztin hatte im Oktober 2025 die Therapie mit Tirzepatid empfohlen, nachdem zuvor eingesetzte Medikamente keinen ausreichenden Erfolg gezeigt hatten. Ziel der Behandlung war neben der Gewichtsreduktion auch die Linderung der hormonellen Beschwerden.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab und verwies darauf, dass es sich bei Mounjaro in diesem Zusammenhang um einen Einsatz außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung handelt. Zudem sei das Präparat in diesem Anwendungsbereich als sogenanntes Lifestyle-Medikament eingeordnet und damit grundsätzlich nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV.
Antragstellerin führt hormonelle Erkrankung an
Die Antragstellerin widersprach dieser Einschätzung. Sie argumentierte, dass die Therapie nicht allein der Gewichtsreduktion diene, sondern gezielt auf die Behandlung der hormonellen Erkrankung abziele. Daher müsse eine Einzelfallprüfung erfolgen. Darüber hinaus machte sie eine Ungleichbehandlung geltend: Die Therapie sei faktisch nur für finanziell leistungsfähige Personen zugänglich, was verfassungsrechtlich problematisch sei.
Krankenkassen muss nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar ist
Das LSG folgte dieser Argumentation nicht. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass Tirzepatid nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen ist. Die gesetzlichen Regelungen zum Leistungsumfang der GKV seien abschließend, sodass kein Raum für eine individuelle Einzelfallentscheidung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine erweiterte Leistungspraxis unterlaufen werden.
Auch ein zulassungsüberschreitender Einsatz (Off-Label-Use) oder eine Notstandsbehandlung komme nicht in Betracht. Die ärztliche Empfehlung allein reiche hierfür nicht aus, zudem liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Ebenso verneinte das Gericht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber verfüge bei der Abgrenzung zwischen GKV-Leistungen und Eigenverantwortung der Versicherten über einen weiten Gestaltungsspielraum.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2026 – Az: L 16 KR 161/26
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