AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
2. Juni 2026
Falsche Liebe und 20.000 Euro: Fall für die Rechtsschutzversicherung?
Falsche Liebe und 20.000 Euro: Fall für die Rechtsschutzversicherung?

Falsche Liebe und 20.000 Euro: Fall für die Rechtsschutzversicherung?

Ein vorgetäuschtes Liebesverhältnis und ein Darlehen über 20.000 Euro werfen die Frage auf, ob der Rechtsschutzversicherer für die Durchsetzung der Rückforderung aufkommen muss. Handelt es sich um einen klassischen Risikoausschluss oder um eine mögliche betrügerische Schädigung?

Die Rechtsschutzversicherung zählt seit Jahren zu den beschwerdeträchtigsten Sparten bei der Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V.. Immer wieder steht dabei die zentrale Frage im Raum, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt und damit, ob der Versicherer zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Der Jahresbericht 2025 liefert hierzu einen Fall, der zeigt, wie komplex die Abgrenzung im Einzelfall sein kann.

Wenn Gefühle zur Täuschung genutzt werden

Im konkreten Fall verlangte ein Versicherungsnehmer Deckung für die gerichtliche Durchsetzung einer Rückforderung: Er hatte einer Person 20.000 Euro als privates Darlehen überlassen. Nach seiner Darstellung beruhte diese Entscheidung auf einer vermeintlichen Liebesbeziehung, die sich im Nachhinein als Täuschung herausgestellt haben soll. Die emotionale Nähe sei gezielt vorgetäuscht worden, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.

Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Kostenübernahme zunächst ab. Zur Begründung verwies er auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen: Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Risiko, dass ein Darlehen nicht zurückgezahlt werde, gehöre zu den typischen, nicht gedeckten Gefahren.

Grenzen des Risikoausschlusses

Die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf stellte diese Einschätzung jedoch infrage. Zwar sei das Ausfallrisiko bei Darlehen grundsätzlich ein klassischer Risikoausschluss. Allerdings sei zu prüfen, ob dies auch dann gilt, wenn das Darlehen möglicherweise durch eine strafbare Handlung – etwa Betrug – veranlasst wurde. Entscheidend sei, ob es dem Darlehensnehmer von Anfang an überhaupt um ein ernsthaftes Rechtsgeschäft ging oder lediglich darum, sich durch Täuschung Vermögenswerte zu verschaffen.

In diesem Zusammenhang verwies die Ombudsfrau auf die Rechtsprechung zu Kapitalanlagefällen. Dort greifen Risikoausschlüsse regelmäßig nicht, wenn von Beginn an keine echte Investitionsabsicht bestand, sondern allein eine betrügerische Schädigung beabsichtigt war. Übertragen auf den vorliegenden Fall könne daher argumentiert werden, dass nicht das typische Darlehensrisiko verwirklicht wurde, sondern ein eigenständiger, möglicherweise strafrechtlich relevanter Sachverhalt.

Angesichts dieser rechtlichen Unsicherheiten empfahl die Ombudsfrau im Sinne des Schlichtungsgedankens eine kundenfreundliche Lösung. Der Versicherer folgte dieser Einschätzung schließlich und gewährte Rechtsschutz. Der Fall verdeutlicht, dass pauschale Risikoausschlüsse nicht immer greifen – insbesondere dann nicht, wenn der Sachverhalt über das übliche Vertragsrisiko hinausgeht. (bh)

Der Jahresbericht 2025 findet sich auf der Internetseite der Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann.