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6. Juli 2026
Auffahrunfall nach Schneeballwurf: Wer haftet?
Auffahrunfall nach Schneeballwurf: Wer haftet?

Auffahrunfall nach Schneeballwurf: Wer haftet?

Ein Schneeball trifft die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs, die Fahrerin bremst erschrocken, und das nachfolgende Auto fährt auf glatter Fahrbahn auf. Wer haftet in einem solchen Fall? Das OLG Saarbrücken sieht die Verantwortung bei zwei Beteiligten.

Bei einem Auffahrunfall spricht der sogenannte Anscheinsbeweis zunächst dafür, dass der auffahrende Fahrer den Unfall durch einen zu geringen Sicherheitsabstand oder Unaufmerksamkeit verursacht hat. Eine (Mit-)Haftung des vorausfahrenden Fahrers kommt jedoch in Betracht, wenn dieser etwa abrupt bremst. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken vom 12.06.2026 stellte sich die Sachlage dann allerdings doch anders dar.

Ansprüche gegen Fahrerin, Haftpflichtversicherer und Schneeballwerfer

Dem Rechtsstreit lag ein Verkehrsunfall aus dem Januar 2023 zugrunde. Eine Autofahrerin war bei winterlichen Straßenverhältnissen hinter einem weiteren Pkw unterwegs, als ein Dritter einen Schneeball auf die Windschutzscheibe des vorausfahrenden Fahrzeugs warf. Die Fahrerin dieses Fahrzeugs erschrak, verlor kurzfristig aufgrund des Schneeballs die Sicht und leitete sofort eine Vollbremsung ein. Das nachfolgende Fahrzeug konnte trotz eigener Bremsung auf schneeglatter Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf. Die Auffahrende verlangte Schadenersatz sowohl von der Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer als auch von dem Schneeballwerfer.

Anscheinsbeweis nicht widerlegt

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken sprach der typische Geschehensablauf eines Auffahrunfalls weiterhin gegen die Klägerin. Der sogenannte Anscheinsbeweis werde weder dadurch erschüttert, dass die Fahrbahn erkennbar glatt gewesen sei, noch dadurch, dass das vorausfahrende Fahrzeug stark oder sogar ohne zwingenden Grund gebremst habe. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs sei, müsse seine Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand so wählen, dass auch eine plötzliche Vollbremsung des Vordermanns beherrschbar bleibe.

Besonders betont das Gericht, dass ein Kraftfahrer jederzeit mit einem abrupten Bremsmanöver des Vorausfahrenden rechnen muss. Bei winterlichen Straßenverhältnissen steigen die Sorgfaltspflichten zusätzlich; ein besonders vorsichtiger Fahrer hätte seine Geschwindigkeit notfalls bis auf Schrittgeschwindigkeit reduziert und wäre stets bremsbereit gefahren.

Kein verantwortliches Fehlverhalten der vorausfahrenden Fahrerin

Auch der Einwand, die vorausfahrende Fahrerin habe grundlos stark gebremst, begründet keine Mithaftung. Zwar ist eine Vollbremsung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, hier befand sich die Fahrerin jedoch aufgrund eines überraschenden Schneeballwurfs in einer unverschuldeten Schrecksituation. Selbst wenn eine andere Reaktion im Nachhinein sinnvoller gewesen wäre, liegt kein schuldhaftes Fehlverhalten vor. Wer ohne eigenes Verschulden plötzlich in eine Gefahr gerät und aus verständlicher Bestürzung falsch reagiert, handelt nach ständiger Rechtsprechung nicht fahrlässig.

Mithaftung des Schneeballwerfers

Anders beurteilte das OLG die Verantwortung des Schneeballwerfers. Dieser habe durch seinen Wurf eine gefährliche Situation im fließenden Verkehr geschaffen und damit den Unfall mitverursacht. Dass auf den Schreckmoment eine Vollbremsung und anschließend ein Auffahrunfall folgen könnten, sei keineswegs außerhalb jeder Lebenserfahrung. Der Zurechnungszusammenhang sei deshalb gegeben.

Eine vollständige Haftung des Schneeballwerfers lehnte das Gericht allerdings ab. Das OLG sah auch ein erhebliches Mitverschulden der auffahrenden Fahrerin. Da beide Beiträge für den Schaden ursächlich gewesen seien, hielt das OLG im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Schneeballwerfer eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 für angemessen. (bh)

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2026 - Az: 3 U 38/25