Abstand und Höhe von Hecken sorgen im Nachbarschaftsrecht immer wieder für Streitigkeiten. Im vergangenen Jahr befasste sich etwa der Bundesgerichtshof (BGH, Az: V ZR 185/23) mit einer Klage rund um eine Bambushecke. Dieser hat den Fall nach einer Grundsatzentscheidung zur weiteren Klarstellung zurück an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verwiesen. Und dieses hat nun entschieden: Eine über sechs Meter hohe Bambushecke, die den vorgeschriebenen Grenzabstand einhält, muss demnach nicht zurückgeschnitten werden. Das Hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor, sofern die Grenzabstände eingehalten werden. Auch die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme abgeleitete Schwelle einer ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung war nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung im konkreten Fall nicht überschritten.
Kein Verstoß gegen Grenzabstände oder Höhenbegrenzung
Die beiden Parteien sind Nachbarn und streiten über einen Anspruch auf Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, hilfsweise über eine Wuchsobergrenze von 3 m. Die Bambushecke wurde 2018 gepflanzt und hatte zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht. Der Kläger wollte zugleich eine Überarbeitung des Zauns und den Ersatz eines Mietausfallschadens in Höhe von 14.400 Euro.
Das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht verurteilte die Beklagte zum Rückschnitt des Bambus auf drei Meter und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte ging in Berufung vor das OLG und dieses entschied: Ein Anspruch auf Rückschnitt bestehe nicht. Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung seien nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn sie gegen eine Rechtsnorm verstießen, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränke.
Die Beklagte habe nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung verstoßen. Der Bambus falle unter den Begriff der Hecke im Sinne des Nachbarrechts; der heckentypische Dichtschluss als Höhen- und Seitenbegrenzung liege vor. Der bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 m sei eingehalten. Eine Höhenbegrenzung sei dem Hessischen Nachbarrecht für Pflanzen, die diesen Abstand einhielten, nicht zu entnehmen.
Treu und Glauben im Nachbarrecht: Keine unzumutbare Beeinträchtigung
Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Gebot gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten komme nur zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheine.
Eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung könne bei einer „erdrückenden Wirkung“ vorliegen, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entstehe. Im Rahmen der Ortsbesichtigung habe der Senat den Eindruck gewonnen, dass die optischen Wirkungen deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle einer erdrückenden und dominierenden Wirkung blieben. Eine ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung habe sich nicht feststellen lassen. (bh)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2026 – Az. 17 U 132/22
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