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Steuern & Recht
8. Juli 2026
Wer haftet bei Ölspur-Unfall auf der Nürburgring Nordschleife?
Wie ist die Haftung bei Ölspur-Unfall auf der Nürburgring Nordschleife?

Wer haftet bei Ölspur-Unfall auf der Nürburgring Nordschleife?

Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, wie ein Unfall auf der Nordschleife des Nürburgrings haftungsrechtlich zu bewerten ist, wenn ein Fahrzeug Öl verliert und ein nachfolgendes Fahrzeug verunfallt. Im Fokus stand dabei auch die Bedeutung der Richtgeschwindigkeit.

Das Landgericht (LG) Koblenz hat sich mit der Frage befasst, wie ein Unfall auf der Nordschleife des Nürburgrings im Rahmen einer Touristenfahrt haftungsrechtlich zu bewerten ist. Im Mittelpunkt stand dabei, ob die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auch auf der Rennstrecke maßgeblich ist und ob der Verursacher einer Ölspur den gesamten Schaden des nachfolgenden Fahrzeugs ersetzen muss.

Unfallhergang auf der Nordschleife: Porsche prallt gegen Schutzplanke

Im zugrunde liegenden Fall befuhr ein Porsche die Nordschleife hinter einem BMW. Während der Fahrt verlor der BMW Motoröl, das die Fahrbahn verunreinigte. Der nachfolgende Porsche geriet auf der Ölspur ins Schleudern, drehte sich und prallte gegen die linke Schutzplanke. Die Porschefahrerin bezifferte ihren Gesamtschaden auf 101.645,20 Euro. Der Haftpflichtversicherer des BMW-Fahrers regulierte hiervon 65.292,44 Euro. Streitig war, ob der Beklagte aufgrund des Ölverlusts für den gesamten Schaden haften muss. Nicht aufklären ließ sich, mit welcher Geschwindigkeit der Porsche unterwegs gewesen war.

Landgericht: Teilweise Haftung und Anforderungen an den „Idealfahrer“

Das Landgericht sprach der Klägerin einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 16.022,92 Euro zu. Im Übrigen müsse sie jedoch 20% ihres Schadens selbst tragen.

Nach Auffassung des Gerichts konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie sich wie ein sogenannter „Idealfahrer“ verhalten habe. Voraussetzung hierfür sei, dass die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten werde. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Porsche mit dieser Geschwindigkeit unterwegs war, sei dieser Nachweis nicht gelungen.

Darüber hinaus äußerte das Gericht Zweifel daran, ob ein Idealfahrer die Ölspur möglicherweise früher hätte erkennen und den Unfall vermeiden können. Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung sei deshalb auch die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zu berücksichtigen. Diese liege vor, wenn sich die typischen Gefahren des Betriebs eines Kraftfahrzeugs verwirklichen.

Zur Begründung verwies das Gericht auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Koblenz vom 19.01.2023 (Az. 12 U 1933/22). Danach komme es auf der Nordschleife regelmäßig zu Ölverlusten und den damit verbundenen Gefahren für nachfolgende Fahrzeuge. Gleichzeitig seien sowohl sportliches Fahren mit dem Risiko eines Kontrollverlusts als auch besonders langsames Fahren mit der Gefahr von Auffahrunfällen durch schnellere Fahrzeuge mit erheblichen Risiken verbunden.

Nach Auffassung des Landgerichts stellt ein Ölverlust auf der Nordschleife daher keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass die Betriebsgefahr des auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Entsprechend komme eine vollständige Haftung des Verursachers nicht automatisch in Betracht. (bh)

LG Koblenz, Urteil vom 11.06.2026 – Az. 5 O 212/24, noch nicht rechtskräftig