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28. August 2026
Altersteilzeit: Diese Beschäftigten zählen bei der Quote mit
Altersteilzeit: Diese Beschäftigten zählen bei der Quote mit

Altersteilzeit: Diese Beschäftigten zählen bei der Quote mit

Die Altersteilzeit ist gefragt. Doch wie viele Beschäftigte eines Unternehmens sie in Anspruch nehmen können, hängt unter Umständen von der sogenannten Überlastquote ab. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, welche Beschäftigten bei der Berechnung dieser Quote berücksichtigt werden müssen.

Die Altersteilzeit steht derzeit im Fokus, weil die Bundesregierung im Rahmen ihrer geplanten Rentenreform das beliebte Blockmodell streichen und das Zugangsalter von bislang 55 auf 58 Jahre anheben will. In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es allerdings um eine andere Frage: die sogenannte Überlastquote. Sie legt fest, wie hoch der Anteil der Beschäftigten eines Unternehmens sein darf, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen können.

Der Streit drehte sich darum, ob bei der Berechnung dieser Quote auch Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, die nicht in den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen.

Streit um Altersteilzeitvertrag

Der Kläger ist seit April 1995 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt und Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. In dem Unternehmen gilt ein „Altersteilzeit-Haustarifvertrag“, der Gewerkschaftsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags einräumt. Allerdings sieht der Tarifvertrag auch eine Überlastquote vor. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange 2,5% oder mehr der Arbeitnehmer des Betriebs, dem der Beschäftigte angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Das Unternehmen lehnte den Antrag des Klägers auf Altersteilzeit unter Verweis auf diese Quote ab. Der Arbeitnehmer zog daraufhin vor Gericht.

Kläger: Quote nicht erreicht

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Überlastquote noch nicht erreicht sei. Bei ihrer Berechnung dürften ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder berücksichtigt werden. Arbeitnehmer, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, seien dagegen nicht einzubeziehen – auch dann nicht, wenn das Unternehmen mit ihnen Altersteilzeitverträge abgeschlossen habe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt und verpflichtete das Unternehmen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen. Das Landesarbeitsgericht änderte diese Entscheidung jedoch und wies die Klage ab.

BAG bestätigt Einbeziehung außertariflicher Beschäftigter

Auch die Revision des Klägers blieb vor dem Neunten Senat des BAG ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG besteht kein Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrags, weil die im Tarifvertrag vorgesehene Überlastquote erfüllt ist.

Für die Berechnung der Quote sind demnach auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfallen und Altersteilzeit in Anspruch genommen haben. Gleiches gilt für Beschäftigte, deren Altersteilzeitverträge nicht auf Grundlage des Altersteilzeit-Haustarifvertrags geschlossen wurden.

Damit stellt das BAG klar: Für die Überlastquote kommt es in dem Fall darauf an, wie viele Arbeitnehmer des maßgeblichen Betriebs tatsächlich Altersteilzeit nutzen – und nicht darauf, ob ihr jeweiliger Altersteilzeitvertrag auf dem einschlägigen Tarifvertrag beruht.

BAG, Urteil vom 25.08.2026 – Az. 9 AZR 162/25

Auch in zwei Parallelverfahren (Az. 9 AZR 164/25 und 9 AZR 66/26) wies das BAG die Revisionen zurück.