Ein Versicherungsvermittler darf während der Kündigungsfrist seines Handelsvertretervertrags bereits Vorbereitungen für einen Wechsel zu einem Maklerpool treffen. Der bloße Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung ist jedenfalls dann kein Wettbewerbsverstoß, wenn der Vermittler bis zum Vertragsende weiterhin für seinen bisherigen Vertrieb tätig ist.
Wie die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte berichtet, scheiterte ein bundesweit tätiger Strukturvertrieb mit dem Versuch, einem wechselwilligen Vermittler bereits das Bestehen eines Vertrags mit einem großen Maklerpool untersagen zu lassen. Das Kammergericht (KG) Berlin wies mit Hinweisbeschluss vom 20.04.2026 darauf hin, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei. Sie wurde anschließend zurückgewiesen. Bereits das Landgericht Berlin II (Az: 91 O 80/25 eV) hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Vertreten wurde der Handelsvertreter von Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte.
Streit um Maklerpool-Vertrag
Der nach § 34d Abs. 1 GewO registrierte Vermittler hatte seinen Handelsvertretervertrag am 11. 11.2025 zum 30.11.2026 gekündigt. Der Vertrieb bot an, eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu prüfen, verlangte dafür aber einen „Nachweis vom zukünftigen Arbeitgeber“.
Daraufhin schloss der Vermittler eine Vertriebspartnervereinbarung mit einem Maklerpool und legte sie dem bisherigen Vertrieb vor. Gleichzeitig bestätigte er, bis zum Vertragsende keine operative Tätigkeit über den Pool auszuüben. Der Vertrieb lehnte die vorzeitige Beendigung ab, verlangte die Auflösung der Poolvereinbarung und beantragte eine einstweilige Verfügung. Hilfsweise sollte bereits das Bestehen des Poolvertrags untersagt werden.
Der Vermittler vermittelte weiterhin Geschäfte über seinen bisherigen Prinzipal. Zudem versicherte er an Eides statt, den Poolvertrag lediglich auf Bitten des Vertriebs geschlossen zu haben und sich bis zum Vertragsende vertragstreu zu verhalten.
Bloßer Vertragsschluss genügt nicht
Das KG Berlin bestätigte, dass während des laufenden Handelsvertretervertrags grundsätzlich ein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach § 86 Abs. 1 HGB besteht. Der Vermittler darf keine Konkurrenzprodukte vermitteln. Für einen Wettbewerbsverstoß muss der Prinzipal jedoch konkrete Anhaltspunkte darlegen und beweisen.
Der bloße Abschluss der Poolvereinbarung reichte dafür nicht aus. Zudem erfolgte die Vorlage des Vertrags auf Aufforderung des bisherigen Vertriebs und die Vereinbarung verpflichtete den Vermittler zu keiner laufenden Tätigkeit für den Pool. Es gab weder eine Vermittlungspflicht noch ein Weisungsrecht. Auch konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Konkurrenztätigkeit fehlten.
Zusätzlich war der Vermittler weiterhin als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO registriert. Für eine Maklertätigkeit hätte er seine Erlaubnis ändern müssen. Das Gericht sah daher auch vor diesem Hintergrund keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsabsicht.
Die Entscheidung bestätigt damit nach Einschätzung der Kanzlei Wirth die Abgrenzung zwischen zulässigen Vorbereitungshandlungen und verbotenem Wettbewerb. Wer sich für die Zeit nach Vertragsende organisatorisch vorbereitet, ohne bereits für die Konkurrenz tätig zu werden, verletzt das Wettbewerbsverbot nicht.
„Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Vertrag sind erlaubt – verboten ist erst das aktive Vermitteln für die Konkurrenz. Wer während der Kündigungsfrist eine Anbindung an einen Maklerpool unterschreibt, aber keinen einzigen Vertrag darüber vermittelt, bricht nicht sein Wettbewerbsverbot. Besonders bemerkenswert ist, dass der Vertrieb den Nachweis der Anschlusstätigkeit hier selbst verlangt hatte – und dem Vermittler daraus dann einen Strick drehen wollte“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing.
KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 20.04.2026 – Az. 12 U 16/26
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