Versicherte in der privaten Pflegepflichtversicherung können Beitragserhöhungen nicht allein mit dem Argument zurückfordern, dass vorhandene Altersrückstellungen zur Beitragsbegrenzung hätten eingesetzt werden müssen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de aktuell mitteilt. Voraussetzung sei, dass die Beitragsanpassungen den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entsprechen.
Klage gegen Beitragsanpassungen
Der Kläger war bei einem privaten Krankenversicherer auch privat pflegepflichtversichert. Er wandte sich gegen mehrere Beitragsanpassungen, die zwischen 2015 und 2023 vorgenommen worden waren. Nach seiner Auffassung hätte der Versicherer die im Vertrag gebildeten Altersrückstellungen nutzen müssen, um die Beiträge zu begrenzen. Er verlangte deshalb die Rückzahlung sämtlicher Beträge, die über dem monatlichen Beitrag des Jahres 2014 lagen. Grundlage seines Vertrags waren die Musterbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung.
Nachdem bereits das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen hatte, ging der Versicherte in Berufung. Doch auch das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Altersrückstellungen dienen nicht beliebig zur Beitragssenkung
Nach Auffassung der Richter waren die Beitragserhöhungen ordnungsgemäß. Der Versicherer habe sowohl die formellen Anforderungen erfüllt als auch die Gründe für die Anpassungen rechtzeitig mitgeteilt. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Beitragserhöhungen seien gegeben gewesen.
Das Gericht verwies zudem auf die besonderen Kalkulationsgrundlagen der privaten Pflegepflichtversicherung. Die Beiträge würden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einheitlich für alle Versicherungsunternehmen kalkuliert. Beitragserhöhungen beruhten dabei auf verbindlichen Berechnungen.
Entscheidend war außerdem, dass Altersrückstellungen in der privaten Pflegepflichtversicherung nicht beliebig zur allgemeinen Beitragssenkung eingesetzt werden dürfen. Vielmehr dienten sie dazu, die Finanzierung der Pflegeversicherung langfristig zu sichern und Beitragssteigerungen im Alter nach den gesetzlichen Vorgaben abzufedern. Eine darüber hinausgehende Verwendung würde dem vorgesehenen Finanzierungssystem widersprechen.
Da die beanstandeten Beitragsanpassungen rechtmäßig gewesen seien, habe der Versicherer die Beiträge mit Rechtsgrund erhalten. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Verzinsung bestehe daher nicht. (bh)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2026 – Az: L 5 P 47/23
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