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28. September 2026
BAG: Grenzen beim Schadenersatz nach Altersdiskriminierung
BAG: Grenzen beim Schadenersatz nach Altersdiskriminierung

BAG: Grenzen beim Schadenersatz nach Altersdiskriminierung

Wird ein Bewerber bei einer Einstellung wegen seines Alters benachteiligt, kann daraus ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Arbeitsentgelts entstehen. Dieser Anspruch reicht jedoch nicht zwangsläufig bis zur Rente. Das BAG hat nun Grenzen der Haftung aufgezeigt.

Wird ein Bewerber bei der Stellenbesetzung wegen seines Alters unzulässig benachteiligt, kann er vom Arbeitgeber grundsätzlich Ersatz des daraus entstandenen Verdienstausfalls verlangen. Dieser Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist jedoch nicht zwangsläufig zeitlich unbegrenzt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Bewerber, der sich 2009 auf eine Stelle im Rahmen eines Trainee-Programms beworben hatte. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte bereits 2018 festgestellt, dass der Arbeitgeber den Kläger wegen seines Alters unzulässig benachteiligt hatte. Zugleich wurde festgestellt, dass das Unternehmen sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen habe, die aus der unterlassenen Einstellung entstanden seien.

Kläger fordert rund 236.000 Euro

Darauf berief sich der Kläger nun und verlangte für die Jahre 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro Schadenersatz. Er argumentierte, der Arbeitgeber müsse die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt ausgleichen, das er bei einer Einstellung im Jahr 2009 voraussichtlich erzielt hätte, und seinem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und bestehe daher bis zum Eintritt in den Ruhestand.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch die Revision vor dem Achten Senat des BAG blieb ohne Erfolg.

Kausalität entscheidet über weitere Ansprüche

Nach Auffassung des BAG kann ein diskriminierter Bewerber zwar grundsätzlich den Ersatz entgangenen Arbeitsentgelts verlangen, wenn er ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre. Die Haftung des Arbeitgebers sei dabei nicht von vornherein begrenzt. Entscheidend sei jedoch, ob der geltend gemachte Schaden tatsächlich noch auf die ursprüngliche Benachteiligung zurückzuführen ist.

Für diese sogenannte haftungsausfüllende Kausalität gelten die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätze. Maßgeblich ist insbesondere der Schutzzweck der verletzten Norm. § 15 AGG soll nach den Ausführungen des BAG einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich sicherstellen, zugleich aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Neue Beschäftigung kann Zusammenhang unterbrechen

Der Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Diskriminierung und einem später geltend gemachten Verdienstausfall kann deshalb entfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene zwischenzeitlich eine neue angemessene Beschäftigung gefunden hat und sich dieses Arbeitsverhältnis verfestigt hat.

Genau das war nach Ansicht des BAG im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und diese Beschäftigung über mehrere Jahre ausgeübt. Damit sei davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr auf die frühere Benachteiligung zurückzuführen sei. Sie sei vielmehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Der Arbeitgeber muss daher für die in den Jahren 2020 bis 2023 geltend gemachten Verdienstausfälle nicht aufkommen. Das Urteil macht zugleich deutlich: Ein einmal festgestellter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot führt nicht automatisch zu einer zeitlich unbegrenzten Ersatzpflicht für sämtliche späteren Einkommensverluste. (bh)

BAG, Urteil vom 10.09.2026 – Az: 8 AZR 153/25