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15. Oktober 2026
Kleinkind verursacht Fahrradsturz: Mutter haftet nicht
Kleinkind verursacht Fahrradsturz: Mutter haftet nicht

Kleinkind verursacht Fahrradsturz: Mutter haftet nicht

Ein Rennradfahrer stürzt, nachdem ein Kleinkind auf einem Wirtschaftsweg plötzlich in seine Fahrspur lenkt. Die Mutter soll für die Folgen aufkommen. Doch das Landgericht Frankenthal sieht keine Verletzung der Aufsichtspflicht und weist die Klage ab.

Ein zweieinhalbjähriges Kind hat mit einer unerwarteten Lenkbewegung auf einem Wirtschaftsweg einen Rennradfahrer zu einem Bremsmanöver gebracht, bei dem dieser stürzte. Für die daraus entstandenen Schäden muss die Mutter des Kindes jedoch nicht aufkommen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) entschieden.

Der Rennradfahrer war im Mai 2025 auf einem für Kraftfahrzeuge gesperrten Wirtschaftsweg in Ludwigshafen unterwegs. Vor ihm gingen eine Mutter mit ihrem zweieinhalbjährigen Kind auf einem Laufrad sowie ein nicht angeleinter Hund. Das Kind befand sich etwa zwei bis drei Meter von der Mutter entfernt. Als der Radfahrer zum Überholen ansetzte, bewegte sich das Kind unvermittelt in Richtung Fahrbahnmitte. Der Radfahrer bremste stark und stürzte über den Lenker. Dabei erlitt er unter anderem einen Bruch der Speiche im Ellenbogen und eine Schulterprellung.

Der Mann verlangte von der Mutter knapp 700 Euro Schadenersatz sowie mindestens 7.000 Euro Schmerzensgeld. Er argumentierte unter anderem, er habe rechtzeitig auf sich aufmerksam gemacht. Die Mutter hätte ihre Umgebung beobachten und so nah bei dem Kind sein müssen, dass sie es jederzeit hätte festhalten können.

Das LG Frankenthal sah zwar ein objektiv fehlerhaftes und damit rechtswidriges Verhalten des Kindes. Eine Haftung der Mutter setze jedoch zusätzlich eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht voraus. Diese sah das Gericht nicht.

Nach dessen Auffassung waren die Anforderungen an die Aufsicht auf dem für Kraftfahrzeuge gesperrten und wenig frequentierten Wirtschaftsweg geringer als im normalen Straßenverkehr. Es habe ausgereicht, dass die Mutter auf das Kind einwirken und es durch Zuruf erreichen konnte. Das Kind sei zudem daran gewöhnt gewesen, auf ihre Zurufe zu reagieren. Dass die Mutter gleichzeitig mit dem frei laufenden Hund beschäftigt war, ändere daran nichts.

Zudem kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Rennradfahrer zu schnell unterwegs gewesen sei. Wegen des Kleinkindes und des Hundes hätte er seine Geschwindigkeit stärker reduzieren und jederzeit bremsbereit sein müssen. Das LG Frankenthal wies die Klage daher ab.

LG Frankenthal, Urteil vom 23.06.2026 – Az: 3 O 280/25 (bh)