AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
14. Oktober 2026
Krankentagegeld: 42 Tage Karenzzeit im Mutterschutz?
Krankentagegeld: 42 Tage Karenzzeit im Mutterschutz unwirksam

Krankentagegeld: 42 Tage Karenzzeit im Mutterschutz?

Das Landgericht (LG) Mönchengladbach hat eine 42-tägige Karenzzeit in einer Krankentagegeldversicherung während des Mutterschutzes für unwirksam erklärt. In einem Kommentar hat sich Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow, mit dem Urteil beschäftigt.

Eine Krankentagegeldversicherung soll während des Mutterschutzes auch selbstständig tätige Frauen vor Verdienstausfällen schützen. Doch wie weit dürfen dabei vertraglich vereinbarte Karenzzeiten reichen? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht (LG) Mönchengladbach zu befassen. Es kam dabei unter anderem auf EU-Recht und das deutsche Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an, wie die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtet.

Versicherungsnehmerin verlangt Krankentagegeld

Im konkreten Fall verfügte die Klägerin über eine Krankentagegeldversicherung mit einem vereinbarten Tagessatz von 120 Euro. Nach den Tarifbedingungen begann die Leistung grundsätzlich erst ab dem 43. Tag. Während zweier Schwangerschaften erhielt die Versicherungsnehmerin daher für die ersten 42 Tage des jeweiligen Mutterschutzzeitraums kein Krankentagegeld.

Das wollte sie nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung auch für die Karenzzeiten. Nach ihrer Auffassung unterlaufe die vertragliche Regelung den gesetzlichen Schutz während des Mutterschutzes und benachteilige insbesondere selbstständig tätige Frauen. Die Karenzzeitregelung verstoße des Weiteren gegen eine EU-Richtlinie zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Der Versicherer argumentierte dagegen, dass eine Schwangerschaft nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit bedeute. Selbstständige Frauen könnten grundsätzlich auch während der Schwangerschaft weiterarbeiten. Zudem habe sich die Versicherungsnehmerin bewusst für einen Tarif mit entsprechender Karenzzeit entschieden und damit das Risiko für diesen Zeitraum selbst übernommen.

Gericht sieht Karenzzeit als unwirksam an

Das LG Mönchengladbach gab der Versicherungsnehmerin Recht und erklärte die 42-tägige Karenzzeit für unzulässig. Sie benachteilige Versicherungsnehmerinnen unangemessen und widerspreche dem gesetzlichen Schutz während des Mutterschutzes. Die Krankentagegeldversicherung solle den Verdienstausfall selbstständig tätiger Frauen in dieser Zeit ausgleichen und ihnen ermöglichen, unabhängig von finanziellen Erwägungen über ihre berufliche Tätigkeit zu entscheiden. Dass Schwangere grundsätzlich arbeitsfähig sein können, ändere daran nichts. Gerade eine finanzielle Notwendigkeit zur Weiterarbeit solle durch die gesetzliche Regelung verhindert werden.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke weist darauf hin, dass das Urteil im Einklang mit einer Entscheidung des Landgericht Ravensburg aus dem Jahr 2022 steht, das ebenfalls eine Karenzzeit während des Mutterschutzes für unzulässig hielt. Allerdings ist die Rechtsfrage damit noch nicht abschließend geklärt. Gegen die Entscheidung des LG Mönchengladbach läuft ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. (bh)

 

LG Mönchengladbach, Urteil vom 23.07.2026 – Az: 1 O 409/25