Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung der Herstellerin einer Wasserrutsche und der Betreiberin eines Schwimmbads für einen schweren Unfall bestätigt. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zurück.
Das OLG hatte entschieden, dass die Herstellerin der Wasserrutsche und die Betreiberin des Schwimmbads dem Grunde nach für die Unfallfolgen haften und ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadenersatz zu leisten haben. Das LG Oldenburg hatte in erster Instanz noch eine Haftung verneint.
Unfall mit schwerwiegenden Folgen
Hintergrund des Verfahrens war ein Unfall, bei dem ein 37-jähriger Mann in Bauchlage und mit dem Kopf voran eine Wasserrutsche hinunterrutschte. Am Ende der Rutsche prallte er gegen die gegenüberliegende Beckenwand und erlitt eine Querschnittslähmung.
An der Rutsche war auf die zulässigen Rutschpositionen hingewiesen worden. Die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ war ausdrücklich untersagt. Nach Auffassung des OLG reichten diese Warnhinweise jedoch nicht aus, um die Haftung der Betreiberin und der Herstellerin auszuschließen.
Vorhersehbarer Fehlgebrauch muss berücksichtigt werden
Nach der Entscheidung muss eine Wasserrutsche nicht nur bei bestimmungsgemäßer Nutzung sicher sein. Auch ein vorhersehbarer Fehlgebrauch, wie er in einem Schwimmbad vorkommen kann, müsse bei der Konstruktion berücksichtigt werden, wenn dadurch die Gefahr schwerster und irreversibler Verletzungen besteht. Aus Sicht des OLG hätte die Gefahr eines Kopfanstoßes bereits durch die Konstruktion der Anlage reduziert werden müssen. Insbesondere hätte ein größerer Abstand zwischen dem Rutschenauslauf und der gegenüberliegenden Beckenwand vorgesehen werden können. Warnhinweise und Verbots-Piktogramme allein genügten in diesem Fall nicht.
Mitverschulden des Verletzten
Das Gericht berücksichtigte zugleich das Verhalten des Verletzten. Weil er die vorhandenen Hinweise zur zulässigen Rutschposition missachtet hatte, wurde ihm ein erhebliches Mitverschulden zugerechnet. Gegenüber der Herstellerin setzte das OLG die Mitverschuldensquote auf 50% fest, gegenüber der Schwimmbadbetreiberin auf 40%.
Der BGH hatte primär die zivilrechtliche Haftung zu klären, nicht die Deckungspflicht eines Versicherers. Der Fall könnte aber versicherungsrechtlich vor allem deshalb interessant sein, weil auf der einen Seite Betriebshaftpflicht und Produkthaftpflicht als mögliche Haftpflichtversicherungen der beiden Verantwortlichen stehen und auf der anderen Seite möglicherweise eigene Personenversicherungen des Geschädigten.
Höhe des Schadensersatzes noch offen
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde steht die grundsätzliche Haftung der Beklagten fest. Über die konkrete Höhe von Schmerzensgeld und Schadenersatz muss nun das Landgericht Oldenburg entscheiden. Dabei werden auch die vom OLG festgestellten Mitverschuldensanteile zu berücksichtigen sein.
OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2025 – Az: 14 U 49/24
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