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16. Oktober 2026
Frühstart-Rente beschlossen: Änderungen bei Vergütungsregeln
Frühstart-Rente beschlossen: Änderungen bei Vergütungsregeln

Frühstart-Rente beschlossen: Änderungen bei Vergütungsregeln

Der Bundestag hat die Frühstart-Rente beschlossen. Während die Branche das Vorhaben grundsätzlich begrüßt, sorgt der Verzicht auf eine verpflichtende Beratung für Kritik. Positiv bewerten die Verbände BVK und der AfW hingegen eine Korrektur bei der Regelung zu Abschluss- und Vertriebskosten.

Der Bundestag hat am Freitag die Frühstart-Rente für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren beschlossen. Vorgesehen ist eine staatliche Förderung von zehn Euro pro Monat und Kind. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Starten soll die Frühstart-Rente 2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021. Für den Jahrgang 2020 soll die Förderung rückwirkend für das Jahr 2026 gewährt werden. Anschließend soll jedes Jahr ein weiterer Jahrgang hinzukommen.

Standarddepot und private Zuzahlungen

Auch für Kinder und Jugendliche außerhalb der staatlich geförderten Jahrgänge sollen entsprechende Standarddepot-Verträge eingerichtet und privat bespart werden können. Eltern, Großeltern und andere Dritte können zusätzlich insgesamt bis zu 6.840 Euro pro Jahr einzahlen. Zudem soll laut Bundesregierung ein „nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit“ ermöglicht werden. Für die Produktauswahl bei der Frühstart-Rente sollen die Regeln des Standarddepots für die private Altersvorsorge gelten. Der Vertrag kann elektronisch abgeschlossen werden; eine Beratung ist nicht erforderlich.

Vermittler kritisieren fehlende Beratung, begrüßen aber Korrektur bei Vergütung

Während der GDV und die Vermittlerverbände die Einführung der Frühstart-Rente grundsätzlich begrüßen, stößt insbesondere der Verzicht auf eine verpflichtende Beratung bei den Vermittlern auf Kritik. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) betont nach dem Beschluss erneut die Bedeutung einer qualifizierten Begleitung bei langfristigen Vorsorgeentscheidungen. „Langfristige Vorsorgeentscheidungen sollten vor allem von qualifizierter Beratung begleitet werden“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. Persönliche Beratung leiste einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Bildung und helfe Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei, individuell passende Vorsorgelösungen auszuwählen. Zugleich könne sie eine kontinuierliche Begleitung fördern und dazu beitragen, dass über die staatliche Förderung hinaus zusätzlich Vermögen für die Altersvorsorge aufgebaut werde.

Positiv bewertet der BVK hingegen, dass sich das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten ausschließlich auf den Vertragsteil der staatlichen Zulagen bezieht. Damit greift der Gesetzgeber auch eine zentrale Forderung des AfW auf. „Wir haben von Anfang an darauf hingewiesen, dass Beratung und Betreuung nicht zum Nulltarif zu haben sind. Wer Familien für langfristige Altersvorsorge gewinnen will, muss auch dafür sorgen, dass qualifizierte Beratung wirtschaftlich möglich bleibt. Dass diese Erkenntnis noch Eingang in das Gesetz gefunden hat, ist ein wichtiger Fortschritt“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Mehrheit der Eltern offen für Zuzahlungen

Dass die staatliche Förderung von Eltern und anderen Angehörigen durch eigene Beiträge ergänzt werden könnte, zeigt eine aktuelle Umfrage des GDV. Demnach können sich 76% der Eltern grundsätzlich vorstellen, zusätzlich Geld für ein Kind aus dem familiären oder persönlichen Umfeld einzuzahlen. 43% wären zu regelmäßigen Zuzahlungen bereit, für weitere 33% kämen gelegentliche Zahlungen infrage. Lediglich 6% schließen zusätzliche Einzahlungen kategorisch aus.

Umso kritischer bewerteten Vermittler zuletzt die Position des GDV, wonach Versicherer die staatlich geförderten Beiträge auch ohne verpflichtende Beratung anbieten können sollten. Damit steht der GDV in einem Punkt im Gegensatz zu den Vermittlerverbänden, die insbesondere die Bedeutung einer qualifizierten Beratung bei der Frühstart-Rente betonen.

Was passiert ohne Vertrag

Für Kinder, deren Eltern keinen Vertrag abschließen, soll die Förderung nicht entfallen. In diesem Fall sollen monatlich zehn Euro je Kind kollektiv am Kapitalmarkt angelegt werden. Dafür soll zum 01.01.2028 das Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ errichtet werden. Der daraus entstehende individualisierte Anspruch könne zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden, heißt es im Gesetz weiter.

Auszahlung erst ab 65

Die Erträge sollen bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei bleiben. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals soll grundsätzlich erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. (bh)

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