Wer mit dem Motorrad auf einer Rennstrecke unterwegs ist, hat nicht automatisch den Unfallversicherungsschutz verloren. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei der Veranstaltung kein Wettbewerb mit Platzierungen stattfindet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, wie ein entsprechender Risikoausschluss in den Unfallversicherungsbedingungen auszulegen ist.
Im konkreten Fall war ein Versicherter bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke mit seinem Motorrad verunglückt. Der Versicherer verweigerte die Leistung und verwies auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen. Danach besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle bei Fahrtveranstaltungen, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“.
Kein Rennen, keine Ausschlussklausel
Nach dem Urteil des BGH reicht es für den Ausschluss nicht aus, dass auf einer Rennstrecke hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können oder Teilnehmer tatsächlich möglichst schnell unterwegs sind. Entscheidend ist vielmehr, worauf es bei der Veranstaltung selbst ankommt. Der Ausschluss erfasst nach Ansicht des Gerichts nur einen Wettkampf, bei dem die Teilnehmer um eine Platzierung fahren und Sieg und Platzierung von der erzielten Höchstgeschwindigkeit abhängen. Einen solchen Wettbewerb gab es im vorliegenden Fall nicht.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Klausel nur so verstehen, dass das Ergebnis der Veranstaltung von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängen müsse, so der BGH. Auf das individuelle Fahrverhalten einzelner Teilnehmer komme es dagegen nicht an.
BGH: Risikoausschluss darf nicht ausgeweitet werden
Auch der Umstand, dass von einer Veranstaltung ähnliche Gefahren wie bei einem Rennen ausgehen, rechtfertigt laut BGH keinen Ausschluss. Risikoausschlussklauseln seien grundsätzlich eng auszulegen. Das Landgericht hatte der Klage des Versicherungsnehmers zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht wies sie anschließend ab. Der BGH hob diese Entscheidung nun auf und gab dem Kläger hinsichtlich der Hauptforderungen im Wesentlichen Recht. Lediglich bei den Verzugszinsen blieb es teilweise bei der Klageabweisung. In diesem Punkt muss das Berufungsgericht noch über den Beginn des Verzugs entscheiden. (bh)
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