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13. Juni 2016
Marktwächter Finanzen warnt vor „Widerrufs-Dienstleistern“
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Marktwächter Finanzen warnt vor „Widerrufs-Dienstleistern“

Der Marktwächter Finanzen warnt vor sogenannten „Rückabwicklern“ von Versicherungsverträgen. Diese böten kaum Mehrwerte. Verbraucher sollten daher diese Angebote meiden und eine Erstprüfung lieber einem Anwalt, den Verbraucherzentralen oder einem Versicherungsberater überlassen.

Das Frühwarnsystem der Verbraucherzentralen schlägt Alarm: Angebote von sogenannten „Rückabwicklern“ von Lebensversicherungsverträgen, die Versicherte beim Widerruf von alten Verträgen unterstützen, nehmen zu. Allerdings seien Mehrwerte für die Versicherten kaum festzustellen.

Nach Auskunft des Marktwächters Finanzen bieten die Dienstleister zunächst eine kostenlose Erstüberprüfung der Widerspruchsbelehrung an. Anschließend vermitteln sie einen Anwalt, der zu normalen Gebührensätzen den Rechtsstreit mit der Versicherung führt. Im Erfolgsfall verlangt der Dienstleister einen Anteil an dem Mehrwert, der für die Verbraucher erzielt wurde. Der Marktwächter Finanzen warnt: „Dadurch können Verbraucher im Einzelfall bis zu 50% der Rückzahlungen verlieren, die sie aufgrund des Rechtsstreits erhalten haben.“

Erstprüfung lieber durch Anwalt

„Aus unserer Sicht ergibt es keinen Sinn, solche Dienstleister einzuschalten“, sagt Sandra Klug, Juristin und Leiterin des Hamburger Marktwächter-Teams. „Die Erstprüfung könnte auch über einen Anwalt laufen – zu überschaubaren Konditionen. Das Erstberatungsentgelt könnte zudem auf die späteren Anwaltskosten angerechnet werden. Die Dienstleister verlangen hingegen für die Vermittlung von Anwälten im Erfolgsfall eine zusätzliche Vergütung. Die Anwaltskosten fielen in jedem Fall extra an.“

Hintergrund

Verbraucher, die zwischen 1995 und 2007 eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können dem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen noch immer widersprechen – und zwar selbst dann, wenn sie ihn zuvor bereits gekündigt hatten. Das hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 entschieden (Az.: IV ZR 76/11) und dieses Urteil im Jahr 2015 noch präzisiert (Az.: IV ZR 384/14). Beide Urteile des BGH seien nach Ansicht der Verbraucherschützer besonders dann interessant, wenn Verbraucher sich frühzeitig von ihrer Versicherungspolice getrennt haben und daher nur einen geringen Teil der eingezahlten Beiträge zurückerhalten haben. Ein nachträglicher Widerspruch könne ihnen in diesem Fall erhebliche Nachzahlungen bringen. (kb)