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Steuern & Recht
24. Juli 2017
Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners?

Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners?

Eine Ehefrau hat wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Mannes auf Schadensersatz geklagt. Dieser sei dadurch impotent geworden, was ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben beeinträchtige. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Frau ging in Berufung.

Die Ehefrau war vor Gericht gezogen und hatte behauptet, ihr Ehemann habe aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung einen Nervenschaden erlitten, wodurch er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Die Ehefrau verklagte das Krankenhaus, in dem der Mann mehrfach an der Wirbelsäule operiert worden war, deswegen auf Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro. Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Die Klägerin ging in Berufung.

Verlust der ehelichen Sexualität ist keine Verletzung der Gesundheit

Nun hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass es an der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes der Klägerin und damit an einer Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch fehle. Das Gericht verweist darauf, dass die Klägerin lediglich einen faktischen „Verlust ihrer Sexualität“ geltend mache. Es merkte an, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse. Außerdem stelle dieser keine Verletzung des Köpers, der Gesundheit oder des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der Klägerin dar. Die Frau habe auch nicht angegeben, dass die Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.

Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet. (tos)

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 07.06.2017, Az.: 3 U 42/17

LG Hagen, Urteil vom 26.01.2017, Az.: 4 O 339/14