Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie die damit verknüpfte Zahlung von Krankengeld ist nicht unwirksam, wenn der Beschäftigte sich während des betreffenden Zeitraums überwiegend im EU-Ausland aufhält. Eine in Spanien ansässige Busfahrerin, die als Grenzgängerin in Deutschland arbeitet, klagte gegen eine deutsche Krankenkasse. Die Krankenkasse zahlte ihr nach Ablauf der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 04.06.2011 bis zum 26.10.2011 Krankengeld. Eine Folgebescheinigung des Arztes vom 26.10.2011 bestätigte bis auf Weiteres fortlaufende Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse lehnte eine weitere Bewilligung des Krankengeldes ab, da die Beschäftigte sich nicht zum festgesetzten Zeitpunkt (23.11.2011) telefonisch zurückgemeldet habe. Die weitere Zahlung wurde zudem abgelehnt, da ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 16 SGB V nur während des Aufenthalts in Deutschland bestehe. Der eingereichte Widerspruch der Beschäftigten blieb erfolglos. Die Krankenkasse gab als Begründung neben dem Wohnsitz in Spanien auch die fehlende lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Laut dem Sozialgericht Trier habe die Klägerin ab dem 24.11.2011 keinen Anspruch auf Krankengeld, da dieser gemäß § 16 SGB V untergegangen sei.
Die Entscheidung des LSG
Das LSG Rheinland-Pfalz beurteilte den Streitfall anders als die Vorinstanz. Zum einen sah das Gericht die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als ärztlich lückenlos attestiert an. Für diese Feststellung genüge eine Aussage wie „bis auf Weiteres“. Ein Auslandsaufenthalt ändere an dieser Feststellung nichts. Zum anderen gingen die EU-rechtlichen Bestimmungen vor, sodass der Anspruch nicht gemäß § 16 SGB V ausgeschlossen sei. Laut Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 habe ein Versicherter, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohne oder sich dort aufhalte, Anspruch auf Geldleistungen von dem zuständigen Träger (hier: Krankenkasse). Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 sei der Versicherte, ungeachtet dessen, dass er in einem anderen Staat wohne (hier: Spanien), so zu behandeln, als ob er im zuständigen Staat (hier: Deutschland) wohne. (kk)
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 5 KR 135/16
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