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Steuern & Recht
16. Juli 2013
BGH verhandelt über Zulässigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung

BGH verhandelt über Zulässigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung

Ist die sogenannte Kostenausgleichsvereinbarung transparent? Ist sie mithin mit dem im VVG geregelten Rückkaufswert vereinbar? Oder stellt sie doch ein Umgehungsgeschäft dar? Mit diesen Fragen befasst sich am kommenden Mittwoch der Bundesgerichtshof.

Mit Spannung wird für den kommenden Mittwoch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) erwartet. Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat wird sich nämlich mit der Frage befassen, ob sogenannte Kostenausgleichsvereinbarungen zulässig sind. Bei der Kostenausgleichsvereinbarung handelt es sich neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag um einen separaten, zweiten Vertrag, in dem die Beratungskosten oder die Einrichtungskosten für den Vertrag enthalten sind. Die Karlsruher Richter verhandeln über die Zulässigkeit solcher gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Versicherer bei Abschluss einer fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherung.

Im konkreten Fall geht es um eine fondsgebundene Lebensversicherung, die dem Kunden von dem in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherer angeboten wurde. Das Antragsformular umfasste dabei zum einen den eigentlichen Versicherungsvertrag sowie zum anderen eine Kostenausgleichsvereinbarung. In der Kostenausgleichsvereinbarung war geregelt, dass der Kunde sich verpflichtet, einen bestimmten Betrag für die Abschluss- und Einrichtungskosten zu zahlen.

In der Vereinbarung war die Zahlung der Abschluss- und Policierungskosten in 48 monatlichen Raten festgehalten. Bereits im Antrag ist bestimmt, dass die Kündigung des eigentlichen Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt und das diese Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündbar ist.

Alles klar bei vorzeitiger Kündigung?

Nachdem der Kunde zunächst die Raten für 15 Monate zahlte, stellte er zum 01.06.2011 seine Police beitragsfrei. Der Versicherer teilte dem Kunden anschließend mit, dass trotz Beitragsfreistellung seiner Police die Zahlungen zur Kostenausgleichsvereinbarung weiterhin zu leisten seien. Dagegen wehrt sich der Kunde.

Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Im Wesentlichen sind in dem zur Beurteilung anstehenden Fall zwei Fragen streitig: Ist die Kostenausgleichsvereinbarung transparent? Und ist die Kostenausgleichsvereinbarung mit der gesetzlichen Regelung zum Rückkaufswert zu vereinbaren, die das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im § 169 regelt?

Im sieben Absätze umfassenden § 169 des VVG heißt es unter anderem, dass der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen hat, wenn der Kunde durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung den Vertrag aufhebt. Zu einem Abzug ist der Versicherer nur berechtigt, wenn dieser Abzug vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam, heißt es im Absatz fünf. Vor dem Hintergrund dieser Regelung im VVG werden die Karlsruher Richter zu klären haben, ob der Ausschluss des Kündigungsrechts zulässig ist.

In den Vorinstanzen hatte der Kunde bislang keinen Erfolg mit seiner Klage. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nun sein Begehren bis vor das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland weiter. Mit der Frage der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder Rechtenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sogenannte Nettopolice) hatte sich der BGH schon im März dieses Jahres befasst. Zu einem Urteil kam es allerdings nicht, da der Versicherer seine Revision zurücknahm. Er konnte in diesem Falle keine weitere Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung verlangen.

Text: Umar Choudhry

! Siehe dazu aktuell BGH hebt Verhandlungstermin auf !

Siehe auch: Kostenausgleichsvereinbarungen bei fondsgebundener Renten- oder Lebensversicherung