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Steuern & Recht
1. Juli 2014
Der „Honorar-Finanzanlageberater“ wird konkretisiert

Der „Honorar-Finanzanlageberater“ wird konkretisiert

Der Bundesrat berät in seiner 924. Sitzung am 11.07.2014 über die Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Finanzausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz hingegen empfiehlt die Zustimmung unter dem Vorbehalt von Änderungen. Die Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung soll zum 01.08.2014 in Kraft treten.

Mit der Verordnung wird die Finanzanlagenvermittlungsverordnung an das Berufsbild des Honorar-Finanzanlageberaters nach § 34 h Gewerbeordnung – unter anderem Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung sowie Anforderung an Berufshaftpflichtversicherung – angepasst. Zudem werden mit § 12 a FinVermV Informationspflichten für Honorar-Finanzanlageberater und Finanzanlagenvermittler eingeführt. Diese sollen zukünftig dazu verpflichtet werden, Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder –vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertragsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob der Vermittler vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder –vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Der neu eingefügte § 17 a FinVermV regelt die Anforderungen an die Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater. So hat der Honorar-Finanzanlagenberater Zuwendungen, die er auf der Grundlage seiner Beratung erhält, diese unverzüglich an den Kunden weiterzuleiten. Eine Ausnahme gilt bei Bestandsprovisionen für Finanzanlagen des Kunden aus einer vorhergehenden Tätigkeit als Vermittler. (kb)